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Zivilrecht

OGH: Zulässigkeit einer ergänzenden Schmerzengeldbemessung

Eine ergänzende Schmerzengeldbemessung wird ua dann zugelassen, wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Schmerzbeeinträchtigungen entstanden sind; dafür kommt es auf die objektive Voraussehbarkeit an; ein subjektiver Irrtum des Geschädigten ist nicht zu berücksichtigen; dh allerdings nicht, dass auf die Vorhersehbarkeit für Sachverständige bei einer ex-post-Betrachtung iSe „absoluten Wahrheit“ abzustellen wäre; maßgebend ist vielmehr, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen sind

20. 07. 2015
Gesetze:   § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, ergänzende Schmerzengeldbemessung, Globalbemessung

 
GZ 3 Ob 28/15m, 21.04.2015
 
OGH: Die Zulässigkeit einer ergänzenden Schmerzengeldbemessung ist - nach der Rsp des OGH - im Folgeprozess zu beurteilen, also im vorliegenden Prozess. Selbst wenn man iSd außerordentlichen Revision davon ausgehen wollte, der Privatbeteiligtenzuspruch stelle eine Globalbemessung dar, wäre für den Beklagten nichts gewonnen.
 
Eine ergänzende Schmerzengeldbemessung wird nach der Rsp nämlich ua dann zugelassen, wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Schmerzbeeinträchtigungen entstanden sind. Dafür kommt es auf die objektive Voraussehbarkeit an; ein subjektiver Irrtum des Geschädigten ist nicht zu berücksichtigen. Das heißt allerdings nicht, dass auf die Vorhersehbarkeit für Sachverständige bei einer ex-post-Betrachtung iSe „absoluten Wahrheit“ abzustellen wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen sind.
 
Ob eine Globalbemessung im Vorprozess möglich war, ist ebenso wie die Voraussehbarkeit künftiger Schäden eine Frage, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen ist.
 
Nach dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten soll die posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin Ende 2006/Anfang 2007 bereits weitgehend abgeklungen gewesen sein; (gemeint: weitere) Dauerfolgen seien nicht aufgetreten. Im Fall der Klägerin ist daher davon auszugehen, dass ihr im Strafverfahren alle für das Entstehen des (gesamten) Anspruchs maßgebenden Tatbestände nicht bekannt waren. Eine Verpflichtung der Klägerin, dieses Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu hinterfragen, macht - zu Recht - nicht einmal der Beklagte geltend. Vielmehr durfte das Berufungsgericht vertretbar von einem für die Klägerin als Geschädigte nicht vorhersehbaren Folgeschaden ausgehen.
 
Da es - wie bereits dargelegt - auf die Vorhersehbarkeit für den Sachverständigen des Vorprozesses (iSe „absoluten Wahrheit“) nicht ankommt, bedurfte es auch keiner Feststellungen zur bereits im Strafverfahren gegebenen Erkennbarkeit der bei der Klägerin eingetretenen Persönlichkeitsänderung für den Vorgutachter.
 
Es ist nicht wesentlich, ob das zusätzliche Krankheitsbild erst nachträglich (nach Abschluss des Strafverfahrens) aufgetreten ist; ist es doch unbestritten nicht nur bei der seinerzeit angenommenen, weitgehend abgeklungenen posttraumatischen Belastungsstörung geblieben, weil sich daraus - für die Klägerin im Zeitpunkt der Erstbemessung unvorhersehbar - eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung als Dauerfolge entwickelt hat, die bei der Erstbemessung unberücksichtigt blieb, mit der die Klägerin in Zukunft aber wird leben müssen.
 

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