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Zivilrecht

OGH: Anlageberaterhaftung – verschuldeter Kursverfall nach Wertpapiererwerb

Ob, und wenn ja in welchem Ausmaß der Klägerin durch die Wertminderung tatsächlich ein (durch Differenzberechnung zu ermittelnder) Vermögensschaden entstehen wird, kann vor einem Verkauf der Wertpapiere nicht beurteilt werden, zumal im vorliegenden Fall keine Rede davon sein kann, dass die Veranlagung mittlerweile endgültig wertlos geworden wäre

20. 07. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 226 ZPO, § 228 ZPO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, verschuldeter Kursverfall nach Wertpapiererwerb, Vermögensschaden, Differenzberechnung, Naturalrestitution, Veräußerung, Feststellungsklage

 
GZ 3 Ob 44/15i, 21.04.2015
 
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch das Vorbringen der Klägerin, ihr sei nach Erwerb der - von ihr nach wie vor gehaltenen - Wertpapiere durch unterlassene, verspätete und unrichtige Ad-hoc-Meldungen bzw eine von der Zweitbeklagten zu verantwortende Marktmanipulation ein Schaden in Form des Kursverfalls gegenüber dem Zeitpunkt des Erwerbs entstanden. Sie begehrt den Ersatz des Kaufpreises für die Wertpapiere (abzüglich erhaltener Dividenden) Zug um Zug gegen Übertragung der Papiere.
 
OGH: Erwirbt ein Anleger aufgrund fehlerhafter Anlageberatung ein Wertpapier, das er bei richtiger Beratung nicht gekauft hätte, hat er, weil sein Schaden bereits im Erwerb des in Wahrheit nicht gewünschten Anlageprodukts besteht, einen - vereinfacht als „Naturalrestitution“ bezeichneten - Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger.
 
Der behauptete Schaden der Klägerin liegt allerdings gerade nicht schon im Erwerb der Wertpapiere, sondern in einer erst danach eingetretenen Wertminderung. Ob, und wenn ja in welchem Ausmaß der Klägerin dadurch tatsächlich ein (durch Differenzberechnung zu ermittelnder) Vermögensschaden entstehen wird, kann vor einem Verkauf der Wertpapiere nicht beurteilt werden, zumal im vorliegenden Fall keine Rede davon sein kann, dass die Veranlagung mittlerweile endgültig wertlos geworden wäre. Die Revisionswerberin spricht selbst von der „mangelnden Realisation eines Differenzschadens“.
 
Aus diesem Grund erweist sich das von der Klägerin allein erhobene Begehren auf Schadenersatz durch Naturalrestitution jedoch von vornherein als verfehlt: Vor einer Veräußerung der Wertpapiere stünde ihr nur die Erhebung einer Feststellungsklage offen.
 

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