Der VwGH kann auch eine ordentliche Revision annehmen, die von einer anderen als der in der Zulässigkeitsbegründung des VwG in der Revision angesprochenen, grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt
GZ Ro 2014/07/0092, 26.02.2015
VwGH: Der VwGH kann auch eine ordentliche Revision annehmen, die von einer anderen als der in der Zulässigkeitsbegründung des VwG in der Revision angesprochenen, grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt.