Für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG (§ 17 VwGVG) ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung iSd § 31 Abs 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist
GZ Ra 2015/01/0022, 17.02.2015
VwGH: Nach der - gem § 17 VwGVG für Verwaltungsgerichte sinngemäß anwendbaren - Bestimmung des § 6 AVG hat das VwG bei ihm eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
Gem § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des VwG durch Beschluss.
Gem Abs 2 leg cit ist das VwG an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
Gemäß Abs 3 leg cit sind auf die Beschlüsse des VwG § 29 Abs 1 zweiter Satz, Abs 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Inwieweit gegen Beschlüsse der VwG Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des VwGH regelnde besondere Bundesgesetz (Art 133 Abs 9 B-VG).
Gem § 25a Abs 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
§ 31 VwGVG differenziert zwischen verfahrensabschließenden und verfahrensleitenden Beschlüssen. Verfahrensabschließende Beschlüsse (wie etwa Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung; Einstellung des Verfahrens) sind rechtskraftfähig und können vom VwG grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; verfahrensleitende Beschlüsse können vom VwG bei Bedarf abgeändert werden, da sie nicht rechtskraftfähig sind.
Gem § 31 Abs 3 VwGVG sind nur verfahrensabschließende Beschlüsse zu begründen und zuzustellen bzw haben nur diese eine Belehrung nach § 30 VwGVG zu enthalten.
Der genannten Unterscheidung kommt weiters insofern Bedeutung zu, als gem § 25a Abs 3 VwGG gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig ist.
Der VwGH hat in seiner zum unmittelbaren Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ergangenen Judikatur ausgesprochen, dass die Weiterleitung eines Anbringens nach § 6 AVG durch "formlose Verfügung" erfolgt; eine entsprechende Mitteilung an die Partei ist kein Bescheid.
Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum Anderen hat die Weiterleitung zur Folge, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrags bei der (vermeintlich) zuständigen Behörde diese die Entscheidungspflicht trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgte oder nicht.
Die Weiterleitung nach § 6 AVG ist nicht bindend; sie hat in diesem Sinn - anders etwa als die Zurückweisung eines Anbringens - keine die betreffende Rechtssache erledigende Wirkung.
Für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich daraus, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung iSd § 31 Abs 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist.
Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass das LVwG in einer der Rechtskraft fähigen Weise einen Abspruch über seine Zuständigkeit treffen wollte. Es hat vielmehr lediglich die Eingabe an die Staatsanwaltschaft Salzburg weitergeleitet; es handelt sich um keine Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde.
Die gegenständliche Revision erweist sich daher gem § 25a Abs 3 VwGG als unzulässig (und zwar ungeachtet der im angefochtenen Beschluss enthaltenen unzutreffenden Unzulässigkeitsbegründung bzw unrichtigen Rechtsmittelbelehrung).