Ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme besteht nicht
GZ Ra 2014/07/0103, 26.02.2015
VwGH: Nach der Rsp des VwGH liegt die Beurteilung, ob ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wird, im Ermessen der Behörde. Ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme besteht nicht.
Das Nichterfolgen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG konnte die Revisionswerber somit nicht in ihren Rechten verletzen.