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Verfahrensrecht

OGH: Zum Verhältnis von Oppositionsklage und Unterhaltsherabsetzungsantrag

Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Exekutionsverfahren über den identen Anspruch anhängig ist, ist nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruchs zulässig

13. 07. 2015
Gesetze:   §35 EO, § 114 JN, § 40a JN
Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage, Unterhaltsherabsetzungsantrag, Zulässigkeit des Rechtswegs

 
GZ 9 Ob 27/14g, 25.06.2014
 
OGH: Nach stRsp kann der Unterhaltsschuldner im Zuge einer Exekution, die zur Hereinbringung eines titulierten Unterhalts geführt wird, das gänzliche oder teilweise Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (wegen geänderter Verhältnisse) mit Oppositionsklage geltend machen. Im Rahmen eines derartigen Oppositionsprozesses ist der Unterhalt nach den geänderten Verhältnissen - sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft - neu zu bemessen. ISd sog „Kombinationstheorie“ kann mit der Oppositionsklage alles erreicht werden, was auch mit einer negativen Feststellungsklage erreichbar ist.
 
Es ist ebenfalls stRsp, dass der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls vor der Exekutionsbewilligung die Verminderung seiner Leistungsfähigkeit mit einem im außerstreitigen Verfahren gestellten Herabsetzungsantrag geltend machen kann. Hat der Unterhaltsschuldner bereits vor Einleitung des Exekutionsverfahrens einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltstitels (oder eine Feststellungsklage) anhängig gemacht, hindert ihn dies nicht, dieses Verfahren mit dem Ziel fortzusetzen, die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Exekutionstitels zu erreichen. Es steht dem Unterhaltsverpflichteten aber auch frei, zusätzlich eine Oppositionsklage einzubringen.
 
Haben hingegen eine bereits erhobene Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel und geht es jeweils um den Unterhaltsanspruch für denselben Zeitraum, ist der spätere Antrag zurückzuweisen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Exekutionsverfahren über den identen Anspruch anhängig ist, ist nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruchs zulässig.
 
Die Unzulässigkeit der Einbringung des Unterhaltsherabsetzungsantrags nach eingeleiteter Unterhaltsexekution führt zur Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs, nicht aber zur Zurückweisung des Antrags. Nach § 40a JN ist, wenn das Gericht für das richtige Verfahren sachlich und örtlich zuständig ist (§ 35 Abs 2 1. Satz EO), über den Antrag als Klage im streitigen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Der verfahrenseinleitende Akt (Zustellung des Antrages) wird von der Nichtigkeit eines nicht in der richtigen Verfahrensart abgewickelten Verfahrens nicht erfasst; ein Herabsetzungsantrag ist als Klage umzudeutenden und nach allfälliger Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im streitigen Verfahren zu behandeln.
 

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