Anders als bei einer Wiederversteigerung, mit deren rechtskräftiger Anordnung die ursprüngliche Versteigerung gem § 154 Abs 2 zweiter Satz EO ihre Wirksamkeit verliert, kann im Fall einer erneuten Versteigerung nach § 20 TirGVG die erste Versteigerung unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 7 TirGVG noch zu einem wirksamen Zuschlag, also zum sofortigen Eigentumserwerb des Meistbietenden der ersten Versteigerung führen; in diese Rechtsposition („Anwartschaft“) der Meistbietenden der ersten Versteigerung greift die bekämpfte Festsetzung des geringsten Gebots nicht ein
GZ 3 Ob 78/15i, 08.05.2015
OGH: Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 3 Ob 4/05t ist zwar nicht einschlägig, weil sie einen Rekurs des Erstehers gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss betraf. Dennoch hat das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht das rechtliche Interesse der Einschreiterin - und damit ihre Rekurslegitimation, die von der Beschwer zu unterscheiden ist und wie diese eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels darstellt - verneint.
Im Exekutionsverfahren sind zur Erhebung eines Rekurses neben den Parteien auch Beteiligte (zu denen insbesondere der Ersteher gehört) legitimiert, denen ein rechtliches Interesse an einzelnen Schritten im Exekutionsverfahren zuzubilligen ist. Ein Rechtsmittelrecht eines Beteiligten besteht allerdings - abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall seiner Einräumung durch besondere gesetzliche Vorschrift - nur dann, wenn im konkreten Fall in die zivilrechtliche Rechtsstellung des Dritten eingegriffen wird, der angefochtene Beschluss also auf seine Rechtsstellung unmittelbaren Einfluss hat. Bloße wirtschaftliche Nachteile verschaffen hingegen keine Beteiligtenstellung.
Im Fall der rechtskräftigen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ist gem § 19 Abs 3 TirGVG auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen. Wird innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins bei der Grundverkehrsbehörde kein Antrag auf Ausstellung einer - für das Mitbieten bei der neuen Versteigerung zwingend erforderlichen (§ 20 Abs 2 TirGVG) - Bieterbewilligung bzw Bestätigung (§ 20 Abs 3 und 4 TirGVG) gestellt oder treten im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auf oder werden keine gültigen Anbote abgegeben, hat das Exekutionsgericht nach der - auf Art 8 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemä Art 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken (BGBl 1993/260) beruhenden - Vorschrift des § 20 Abs 7 TirGVG den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren.
Anders als bei einer Wiederversteigerung, mit deren rechtskräftiger Anordnung die ursprüngliche Versteigerung gem § 154 Abs 2 zweiter Satz EO ihre Wirksamkeit verliert, kann also im Fall einer erneuten Versteigerung nach § 20 TirGVG die erste Versteigerung unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 7 TirGVG noch zu einem wirksamen Zuschlag, also zum sofortigen Eigentumserwerb des Meistbietenden der ersten Versteigerung führen. In diese Rechtsposition („Anwartschaft“) der Meistbietenden der ersten Versteigerung greift die bekämpfte Festsetzung des geringsten Gebots nicht ein. Sie verringert lediglich die Chancen der Einschreiterin, das Eigentum an der Liegenschaft trotz rechtskräftiger Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mangels anderer Bieter doch noch zu erlangen, und berührt damit ausschließlich ihre wirtschaftlichen Interessen.