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Verfahrensrecht

OGH: Zur (Teil-)Genehmigung der Klage eines Pflegebefohlenen

Es wäre wenig plausibel, einer Klage insgesamt die Genehmigung zu verweigern, weil nur einzelne Teilbegehren mit selbständigen Anspruchsgrundlagen aussichtslos erscheinen

13. 07. 2015
Gesetze:   § 167 Abs 3 ABGB, § 214 ABGB, § 275 ABGB, § 132 AußStrG
Schlagworte: Pflegschaftsgericht, Pflegebefohlener, Genehmigung, Rechtshandlung.

 
GZ 5 Ob 175/14t, 28.04.2015
 
OGH: Ob eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung des Pflegschaftsgerichts, die sich am konkreten Einzelfall zu orientieren hat. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht, sondern vielmehr unter Einbeziehung aller Eventualitäten (lediglich) das Prozessrisiko abzuwägen. Eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtsfrage ist dabei nicht vorgesehen. Zu prüfen ist, ob die konkret zu beurteilende Klage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Erfolgsaussichten gering sind und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Vermögensnachteil des Betroffenen durch die Belastung mit Prozesskosten droht. Das aus einer massiven Überklagung drohende Kostenrisiko kann einer Klagsgenehmigung entgegenstehen.
 
Nach § 132 Abs 1 Satz 1 AußStrG kann das Gericht einen vorgelegten Vertrag nur entweder genehmigen oder die Genehmigung versagen, weil das Gericht in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung eines Pflegebefohlenen dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben darf. Es mag nun tatsächlich fraglich sein, ob tragfähige Bedenken gegen eine bloß teilweise Genehmigung einer (überhöhten) Schmerzengeldklage oder gegen die Verweigerung der Genehmigung einzelner in einer Klage zusammengefasster selbständiger Begehren bestehen. Es wäre auch wenig plausibel, einer Klage insgesamt die Genehmigung zu verweigern, weil nur ein oder einzelne Teilbegehren mit (einer) selbständigen Anspruchsgrundlage(n) aussichtslos erscheint (erscheinen), könnten diese Begehren doch auch mit gesonderten und dann auch gesondert auf ihre Genehmigungstauglichkeit zu überprüfenden Klagen erhoben werden.
 

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