Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einzelnen Beweisergebnissen muss im Rekurs konkret dargelegt werden, welches weitere Vorbringen erstattet bzw welche weiteren Beweismittel beantragt worden wären
GZ 5 Ob 225/14w, 24.03.2015
OGH: Nach § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekannt zu geben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen; eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit ist ausreichend.
Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs zu einzelnen Beweisergebnissen führt aber nicht jedenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im außerstreitigen Verfahren vielmehr nur dann wahrzunehmen, wenn die Gehörverletzung Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte. Gem § 5 Abs 1 und 3 AußStrG ist vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückverweisung an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung selbst aufgrund der Angaben im Rechtsmittelverfahren oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Um diese Prüfung vornehmen zu können, muss daher vom Rechtsmittelwerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert; bloß abstrakte Erwägungen reichen nicht aus.
Um einen erheblichen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs wirksam geltend zu machen, muss der Rekurswerber im Rekurs die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzeigen und darlegen, welches konkrete (zusätzliche) Vorbringen er erstattet und/oder welche konkreten (weiteren) Beweismittel er angeboten hätte, wäre ihm die vom Gericht verwertete Urkunde (hier: Flächenberechnung der Schlichtungsstelle) im Verfahren erster Instanz zur Kenntnis gebracht worden.