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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG (hier: Hochheben eines Kollegen mittels Gabelstaplers)

Der OGH hat in vergleichbaren Fällen wegen der dem Bediener des Geräts zukommenden Verantwortung und Weisungsbefugnis gegenüber den Beförderten bereits mehrfach die Aufsehereigenschaft des Bedieners - zumindest als vertretbar - bejaht

13. 07. 2015
Gesetze:   § 333 ASVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Dienstgeberhaftungsprivileg, Aufseher im Betrieb, Hochheben eines Kollegen mittels Gabelstaplers

 
GZ 2 Ob 13/15y, 23.04.2015
 
OGH: Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person bei einem konkreten Arbeitseinsatz als Aufseher im Betrieb (§ 333 Abs 4 ASVG) anzusehen ist, ist stets einzelfallbezogen vorzunehmen.
 
Im vorliegenden Fall lag es am Beklagten darüber zu entscheiden, ob, auf welche Weise und unter welchen Sicherheitsvorkehrungen der angestrebte Arbeitserfolg (das Austauschen von Leuchtkörpern an der Decke einer Betriebshalle) durch einen von ihm auszuführenden (und auch tatsächlich ausgeführten) gefahrenträchtigen Arbeitsvorgang, nämlich das Hochheben des Klägers und seines Arbeitskollegen mittels eines Gabelstaplers, an dem eine für den Personentransport nicht geeignete „Gitterbox“ mit einem Spanngurt befestigt war, erreicht werden konnte. Der OGH hat in vergleichbaren Fällen wegen der dem Bediener des Geräts zukommenden Verantwortung und Weisungsbefugnis gegenüber den Beförderten bereits mehrfach die Aufsehereigenschaft des Bedieners - zumindest als vertretbar - bejaht.
 
Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Beklagte sei als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren, hält sich im Rahmen dieser Rsp.
 
 

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