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Wirtschaftsrecht

OGH: Unterbrechung des Verfahrens nach § 19 FBG

Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, kann nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden; dies gilt auch für die Frage der Unterbrechung eines Rechtsstreits gem § 191 ZPO; dieselben Maßstäbe sind für die Frage der Unterbrechung eines Firmenbuchverfahrens nach § 19 FBG und die in Abs 2 dieser Bestimmung genannten Kriterien anzuwenden

13. 07. 2015
Gesetze:   § 19 FBG, § 191 ZPO
Schlagworte: Firmenbuch, Unterbrechung des Verfahrens

 
GZ 6 Ob 57/15y, 27.04.2015
 
OGH: Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, wie etwa bei der Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs (zB der Unzumutbarkeit) korrigiert werden müsste. Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, kann nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden. Dies gilt auch für die Frage der Unterbrechung eines Rechtsstreits gem § 191 ZPO. Dieselben Maßstäbe sind für die Frage der Unterbrechung eines Firmenbuchverfahrens nach § 19 FBG und die in Abs 2 dieser Bestimmung genannten Kriterien anzuwenden. Danach hat das Gericht von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt.
 
Das Rekursgericht hat den Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichts bestätigt. Die Rechtsmittelwerber unternehmen in ihrem großteils unklaren und nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehenden Rechtsmittel nicht einmal den Versuch darzulegen, aus welchen Gründen das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegen würde und daher dem Rekursgericht ein grober Fehler bei der Auslegung des § 19 FBG unterlaufen wäre. Die nicht weiter belegte Behauptung, die Zweitrevisionsrekurswerberin werde den präjudiziellen Prozess zu 100 Prozent gewinnen, zeigt jedenfalls keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts auf.
 

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