Das bloße Anbringen eines „Parkpickerls“ an der Windschutzscheibe eines Pkw ohne (zumindest unmittelbar bevorstehenden) Kontrollvorgang in Bezug auf das in einer Kurzparkzone abgestellte Fahrzeug bedeutet noch keinen Gebrauch eines falschen Beweismittels in einem (bestimmten) verwaltungsbehördlichen Verfahren
GZ 17 Os 5/15m, 09.04.2015
OGH: § 293 Abs 2 StGB scheidet aus, weil das bloße Anbringen des Parkklebers an der Windschutzscheibe ohne - nach der Aktenlage nicht zu erwartende - Feststellung eines (zumindest unmittelbar bevorstehenden) Kontrollvorgangs in Bezug auf das in einer Kurzparkzone abgestellte Fahrzeug noch keinen Gebrauch eines falschen Beweismittels in „einem“ (bestimmten) verwaltungsbehördlichen Verfahren darstellt (zum Bereithalten einer Urkunde als unter dem Aspekt der Urkundenfälschung straflose Vorbereitungshandlung RIS-Justiz RS0120168; Kienapfel/Schroll in WK2 § 223 Rz 244).