Die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung, die zu Gunsten des Inhabers oder Überbringers lautet, ist in den Nachlass (§ 531 ABGB) einzubeziehen, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen
GZ 1 Ob 61/15z, 23.04.2015
OGH: Nach stRsp des OGH ist die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung, die zu Gunsten des Inhabers oder Überbringers lautet, in den Nachlass (§ 531 ABGB) einzubeziehen, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen. Es entspricht ferner stRsp des OGH, dass eine Schenkung grundsätzlich nicht zu vermuten, sondern von demjenigen zu beweisen ist, der ihr Vorliegen behauptet. Bei der Schenkung einer Forderung aus einem Lebensversicherungsvertrag genügt bei auf Inhaber oder Überbringer lautenden Polizzen der Beweis der Übergabe der Polizze mit der Erklärung, sie gehöre jetzt dem Beschenkten.
Die Beklagte konnte die schenkungsweise Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag des Erblassers an sie nicht unter Beweis stellen. Vielmehr steht die erforderliche Schenkungsabrede gerade nicht fest. Sie konnte auch keinen anderen Rechtstitel nachweisen, der sie berechtigt hätte, die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen.
Die Vorinstanzen sind den Grundsätzen der dargestellten Rsp des OGH gefolgt, wenn sie ausgehend von den getroffenen Feststellungen den Bereicherungsanspruch der klagenden Alleinerbin auf die an die Beklagte ausbezahlte Versicherungsleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag bejahten.
Die Beklagte hatte die Versicherungspolizze für den späteren Erblasser aufbewahrt. Bei vereinbarter Übernahme einer Obhutsverpflichtung bestand ein Verwahrungsvertrag, ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis. Bei einer Verwahrung durch Dritte und umso mehr bei einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis bleibt aber der Besitz des Versicherungsnehmers und später seiner Verlassenschaft aufrecht. Abgesehen davon, dass hier ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erblasser als Versicherungsnehmer und dem Ansprecher der Versicherungsleistung maßgeblich sind und im Streit zwischen mehreren Ansprechern der Leistung nur dieses „Innenverhältnis“ entscheidungsrelevant ist, stellt sich weder die im Zulassungsausspruch angeführte Frage, noch kommt es - wie von der Beklagten behauptet - auf ihren Besitzwillen an.