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Zivilrecht

OGH: Leben im gemeinsamen Haushalt – zum Ausschluss des Vorschussanspruches gem § 2 Abs 2 Z 1 UVG

Auch die bloße polizeiliche Meldung an einer Adresse mit der Mutter und dem Kind oder die Postübernahme durch die Mutter für den Vater und die Weiterleitung an ihn würde die Annahme eines gemeinsamen Haushalts nicht rechtfertigen

13. 07. 2015
Gesetze:   § 2 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, gemeinsamer Haushalt

 
GZ 10 Ob 5/15f, 24.02.2015
 
OGH: Nach § 2 Abs 2 Z 1 UVG ist ein Vorschussanspruch dann ausgeschlossen, wenn das Kind mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein gemeinsamer Haushalt des Kindes mit dem Unterhaltsschuldner liegt vor, wenn dieser in derselben Wohnung wie das Kind wohnt, in die Wohngemeinschaft eingebunden ist und am Familienleben in einem Ausmaß teilnimmt, wie dies im Allgemeinen bei intakten Familien üblich ist.
 
Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 1 UVG ist die Rechtssache noch nicht spruchreif. Wie bereits der Bund in seinem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vorgebracht hat, hat das Erstgericht - obwohl die Aktenlage nicht eindeutig ist - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Minderjährige mit dem Antragsgegner im gemeinsamen Haushalt lebt oder dies nicht der Fall ist. Für die Annahme des Rekursgerichts, es liege kein gemeinsamer Haushalt vor, fehlen somit die erforderlichen Tatsachengrundlagen. Es ist daher nicht verlässlich beurteilbar, ob der Vorschussanspruch nicht allenfalls doch gem § 2 Abs 2 Z 1 UVG ausgeschlossen ist. Das Erstgericht wird sich deshalb im fortzusetzenden Verfahren für den Zeitraum, für den Unterhaltsvorschüsse beantragt sind (ab 1. 7. 2014 bis laufend), mit den maßgeblichen familiären Umständen des Antragsgegners auseinanderzusetzen und dazu - allenfalls nach Verfahrensergänzung - Feststellungen zu treffen haben. Bloße Besuche des Vaters bei seinen Kindern erfüllen nach der Rsp den Tatbestand des Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht. Auch die bloße polizeiliche Meldung an einer Adresse mit der Mutter und dem Kind oder die Postübernahme durch die Mutter für den Vater und die Weiterleitung an ihn würde die Annahme eines gemeinsamen Haushalts nicht rechtfertigen.
 

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