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Zivilrecht

OGH: §§ 81 ff EheG

Bei der Gewichtung der Beitragsleistung sind nicht nur Geldleistungen, sondern auch die Haushaltsführungs- und Kinderbetreuungsleistungen zu berücksichtigen

13. 07. 2015
Gesetze:   §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Billigkeit, Geldleistungen, Haushaltsführung, Kinderbetreuungsleistungen

 
GZ 1 Ob 33/15g, 23.04.2015
 
OGH: Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte nach den §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit. Die Aufteilung hat in erster Linie nach dem Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu erfolgen. Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalls.
 
In der Regel geht die Judikatur im Fall einer Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient, der andere aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, von gleichwertigen Beiträgen aus. Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, dass Beiträge jenes Ehegatten gesondert zu berücksichtigen sind, der neben der Versorgung des Haushalts und/oder der Kinder berufstätig war.
 
Warum die Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 unbillig sein sollte, wenn doch die Antragsgegnerin zusätzlich zu den Aufgaben einer Hausfrau auch noch eine Vollzeitbeschäftigung ausübte, aus ihrem Einkommen die Lebenshaltungskosten der gesamten Familie zum überwiegenden Teil trug und überdies den Antragsteller, wo immer es ihr möglich war, entlastete, damit dieser seinen beruflichen Anforderungen und Freizeitaktivitäten nachgehen konnte, während von Seiten des Antragstellers eben ein Großteil der für die Anschaffung der Ehewohnung erforderlichen Kosten getragen wurde, vermag der Revisionswerber angesichts dieser Grundsätze mit dem Hinweis auf die festgestellten unterschiedlich hohen Einkommensverhältnisse nicht darzustellen. Der Antragsteller übergeht in seinen Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs, die sich auf die Darstellung seiner größeren Finanzkraft konzentrieren, dass bei der Gewichtung der Beitragsleistung nicht nur Geldleistungen, sondern die bereits erwähnten Haushaltsführungs- und Kinderbetreuungsleistungen zu berücksichtigen sind. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs hat das Rekursgericht auch die Leistungen und Zuwendungen der Eltern des Antragstellers bedacht und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass ein Großteil der Anschaffungskosten eines beiden Streitteilen jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstücks und der Anteile an einem Wohnungseigentumsobjekt (Ehewohung) vom Antragsteller und seinen Eltern getragen wurde. Es hat seine finanziellen Beiträgen und die seiner Eltern einerseits und die Beiträge der Antragsgegnerin durch Tragung von Lebenshaltungskosten durch Vollzeit-beschäftigung, Haushaltsführung und Kindererziehung als ungefähr gleichwertig einander gegenübergestellt. Darauf, dass Zuwendungen seiner Eltern nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung zu unterziehen wären, macht er nicht geltend. Den Erwägungen des Rekursgerichts, dass die weiteren Zuwendungen der Eltern des Antragstellers, die nicht dem Erwerb der Ehewohnung gedient hätten, zur Verbesserung der Lebensverhältnisse bzw zur Erhaltung des hohen Lebensstils zugutekommen sollten und als Geschenk an beide anzusehen seien, setzt der Revisionsrekurs keine Argumente entgegen.
 
Dem Rekursgericht kann auch keine krasse Fehlbeurteilung vorgeworfen werden, wenn es die Ehewohnung der Antragsgegnerin zugeteilt hat, weil auch hier das Gebot der Bedachtnahme auf die Billigkeit nicht verletzt wurde. Dabei sind ua die Möglichkeiten zu berücksichtigen, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen und ist dann, wenn die Beiträge der Ehegatten iSd § 83 EheG gleich gewichtig sind, die Ehewohnung demjenigen Ehegatten zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist bzw demjenigen in dessen Haushalt die Kinder verbleiben.
 
Das Rekursgericht ging davon aus, dass der Antragsteller nur noch mit seiner jetzigen Ehefrau in einer 112 m2 großen Mietwohnung lebt, während der jüngste Sohn der Streitteile (geboren 1994) wieder in der ehemaligen Ehewohnung bei der Antragsgegnerin wohnt und ihr eine andere gleichwertige Wohnmöglichkeit nicht zur Verfügung steht.
 
In der Zuweisung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin liegt im vorliegenden Fall keine korrekturbedürftige Entscheidung, hat doch ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf und die Antragsgegnerin keine gleichwertige Wohnmöglichkeit.
 
Ob eine von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls.
 

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