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Zivilrecht

OGH: Unleidliches Verhalten – zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG

Der von einem Mitmieter verwirklichte Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens wirkt auch gegenüber dem anderen Mitmieter

13. 07. 2015
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, unleidliches Verhalten, Mitmieter

 
GZ 8 Ob 11/15y, 26.02.2015
 
OGH: Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Selbst einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund, wenn sie schwerwiegend sind, und es können mehrere an sich geringfügige Vorfälle den Kündigungstatbestand bilden.
 
Der von einem Mitmieter verwirklichte Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens wirkt auch gegenüber dem anderen Mitmieter. Es ist auch nicht erforderlich, dass sich das Verhalten gegen alle Mitbewohner richtet. Es genügt, wenn es objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden.
 
Ausgehend von den festgestellten Verfolgungshandlungen des mitbewohnenden Sohnes der Beklagten, die dessen strafgerichtliche Verurteilung nach sich gezogen haben, sowie den wiederholten Beschimpfungen und sogar tätlichen Beleidigungen durch den Erstbeklagten (wobei die Zweitbeklagte dem Verhalten ihrer Familienmitglieder in keiner Weise entgegengetreten ist) bewegt sich die Beurteilung der Vorinstanzen jedenfalls innerhalb der Grundsätze der stRsp, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht vorliegen.
 

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