Eine stillschweigende Erneuerung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen Bestandvertrags wird nicht nur durch ein Vorgehen nach § 569 ZPO verhindert; die Fortsetzung des Bestandverhältnisses wird auch durch jedes andere widersprechende Verhalten einer Partei hintangehalten
GZ 6 Ob 31/15z, 19.03.2015
OGH: Eine stillschweigende Erneuerung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen Bestandvertrags wird nicht nur durch ein Vorgehen nach § 569 ZPO verhindert. Die Fortsetzung des Bestandverhältnisses wird auch durch jedes andere widersprechende Verhalten einer Partei hintangehalten. Eine solche Erklärung kann bereits vor dem Endtermin wirksam abgegeben werden, muss aber doch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem erfolgen. Grundsätzlich bedarf es auch nicht der Einbringung einer Räumungsklage, um eine stillschweigende Erneuerung des befristeten Bestandverhältnisses hintanzuhalten, wenn der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, in diesem Sinne deutlich zum Ausdruck gebracht hat, es sei denn, dass das lange Zuwarten mit der Räumungsklage den Schluss rechtfertigt, die stillschweigende Verlängerung des Vertrags werde jetzt doch akzeptiert. Dem Gericht ist bei der Beurteilung des Verhaltens des Bestandgebers ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, in dem alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Feststellungen darüber, wann die Kläger eine mündliche Kündigung ausgesprochen haben und wann die schriftlichen Kündigungen beim Beklagten eingetroffen sind, mussten nicht getroffen werden, war doch der Bestandvertrag befristet, sodass eine (ordentliche) Aufkündigung nach § 1116 ABGB weder möglich noch erforderlich war.