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Zivilrecht

OGH: Zum Makler als Empfangsboten für Willenserklärungen

Gehört der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers an und ist er von diesem zur Empfangnahme von Erklärungen ermächtigt, so ist er nicht nur Erklärungsbote sondern auch Empfangsbote; eine derartige Ermächtigung ist vom Maklervertrag nicht automatisch umfasst

13. 07. 2015
Gesetze:   § 2 MaklerG, § 15 MaklerG, § 31 KSchG, § 862 ABGB, § 1002 ABGB
Schlagworte: Willenserklärung, Empfangsbote, Makler, Provision bei fehlendem Vermittlungserfolg

 
GZ 2 Ob 131/13y, 25.06.2014
 
OGH: Aufgabe des Maklers ist die Vermittlung von Geschäften. Er hat als solcher von niemandem Vertretungsmacht. Er ist daher idR auch nicht befugt, für den Auftraggeber Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Ihm kommt gem § 2 Abs 1 MaklerG aus diesem Grund keine gesetzliche Abschlussvollmacht zu. Die Norm räumt jedoch die Möglichkeit zur rechtsgeschäftlichen Vollmachtserteilung ein.
 
Die Tätigkeit als Empfangsbote setzt nach stRsp voraus, dass der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers angehört und er von diesem zur Empfangnahme von Erklärungen ermächtigt ist. Es bedarf also im Innenverhältnis einer „Botenermächtigung“. Im Außenverhältnis ist entscheidend, ob der potentielle Erklärungsempfänger nach der Verkehrsauffassung gegenüber seinem Vertragspartner den Eindruck erweckt, er habe einen Dritten ermächtigt, für ihn Erklärungen entgegen zu nehmen. Eine derartige Ermächtigung ist vom Maklervertrag nicht automatisch umfasst.
 
Nach § 31 Abs 1 Z 3 KSchG sind besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG) nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Von dieser Bestimmung darf nach § 31 Abs 2 KSchG nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Der Zweck dieser Regelung liegt darin, den nicht rechtskundigen Verbraucher vor Irrtümern, Überraschungen oder falschen Vorstellungen über besondere Vertragsinhalte zu schützen, die bei einer mündlichen Vereinbarung leichter entstehen können. Sie verlangt zunächst das Erfordernis der Schriftform, dh einen geschriebenen Text und die Unterschriften der Parteien. Das zusätzliche Erfordernis der Ausdrücklichkeit ist nicht als Gegenteil von stillschweigend, sondern dahin zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung eine dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung enthalten muss, damit sie wirksam ist. Eine Vereinbarung, die nicht in der gesetzlich geforderten Form abgeschlossen wird, ist rechtsunwirksam. Der Makler kann daraus keinen Anspruch gegen den Verbraucher ableiten.
 

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