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Zivilrecht

OGH: Zur Zahlungspflicht bei der EU-Quellensteuer

Mit der EU-Quellensteuer bezahlt die Bank materiell die Steuerschuld des Kunden

13. 07. 2015
Gesetze:   § 8 EU-QuStG, § 9 EU-QuStG, § 96 EStG, § 1358 ABGB
Schlagworte: EU-Quellensteuer, Steuerschuldner, Zahlstelle, Bank, Zahlung fremder Schulden

 
GZ 9 Ob 13/14y, 25.06.2014
 
OGH: Schuldner der EU-Quellensteuer und damit Träger der Steuerlast ist gem § 8 Satz 1 EU-QuStG nicht die Bank als bloße Zahlstelle, sondern der Kunde als wirtschaftlicher Eigentümer der Zinszahlung. Der Kunde ist dies jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Bank seine EU-Quellensteuerschuld durch Abfuhr an das zuständige Finanzamt (§ 9 Abs 1 EU-QuStG iVm § 96 Abs 2 EStG) beglichen hat. Diese Sichtweise wird auch dem Sinn und Zweck der Zinsen-RL 2008/48/EG gerecht, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen im Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlichen Eigentümers der Zinserträge sicherzustellen.
 
Mit der (nachträglichen) Abfuhr der EU-Quellensteuer bezahlt die Bank - die Abfuhr an das zuständige Finanzamt vorausgesetzt - materiell die Steuerschuld des Kunden. Ihr steht somit ein Regressanspruch gem § 1358 ABGB zu, mit dem sie gegen Ansprüche des Kunden aus einem Kontovertrag aufrechnen darf.
 

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