Um einen Mangelfolgeschaden handelt es sich auch, wenn das Werk selbst infolge eines Mangels beschädigt wurde, außer es handelt sich um ein „Weiterfressen“ eines bereits bei Übergabe angelegten Mangels
GZ 7 Ob 103/14v, 09.04.2015
Die Beklagten meinen, der Wasserschaden unterliege als Mangelfolgeschaden nicht der verschuldensunabhängigen Gewährleistungsverpflichtung.
OGH: Nach stRsp liegt ein Mangelfolgeschaden vor, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht. Um einen Mangelfolgeschaden handelt es sich auch, wenn das Werk selbst infolge eines Mangels beschädigt wurde, außer es handelt sich um ein „Weiterfressen“ eines bereits bei Übergabe angelegten Mangels (vgl 9 Ob 3/09w; hier führte ein lockerer Befestigungsbolzen im Motorraum eines Gebraucht-Pkw nach kurzer Inbetriebnahme zu einem massiven Motorschaden und zur Fahruntüchtigkeit des Pkw).
Im vorliegenden Fall kam es infolge der mangelhaften Ausführung einer Fuge lediglich durch von außen eindringendes Wasser zu einer Beschädigung des Kellergeschosses. Dies ist ein typischer Mangelfolgeschaden, bedurfte es doch insofern eines externen Einflusses zur Schadensherbeiführung. Damit unterliegen die mit der Beseitigung des Wasserschadens verbundenen Kosten nicht einem auf Gewährleistung gegründeten Verbesserungsanspruch.