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Zivilrecht

OGH: Sicherstellung künftiger Leistungen iSd § 117 Abs 1 letzter Satz WRG

Entgegen der Ansicht der Antragsteller sieht § 117 Abs 1 WRG auch bei wiederkehrenden Leistungen keinesfalls zwingend eine Sicherstellung vor

13. 07. 2015
Gesetze:   § 117 WRG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wasserrecht, Wasserkraftanlage, Beeinträchtigung, Entschädigung, Sicherstellung künftiger Leistungen

 
GZ 1 Ob 57/15m, 23.04.2015
 
OGH: § 117 Abs 1 dritter Satz WRG ermächtigt die Behörde, sofern dies geboten ist, allgemein zur Vorschreibung von Sicherheitsleistungen oder anderen Sicherstellungen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sieht § 117 Abs 1 WRG auch bei wiederkehrenden Leistungen keinesfalls zwingend eine Sicherstellung vor, wie dies Raschauer für - den hier nicht vorliegenden Fall - der Festsetzung einer Rente für die Einräumung von Zwangsrechten nach § 118 Abs 1 WRG vertritt. § 117 Abs 1 dritter Satz WRG schreibt dagegen eine Sicherstellung der Entschädigung nur vor, sofern diese geboten und damit erforderlich ist. Der OGH tritt der Rechtsansicht des Rekursgerichts bei, dass dies jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Erfüllung der zukünftigen Leistungsansprüche der Antragsteller gefährdet wäre. Da diese eine solche Gefährdung der Erfüllung ihrer zukünftigen Ansprüche nicht behaupten und auch sonst dafür keine Umstände vorliegen, ist eine Sicherstellung der künftigen Leistungen iSd § 117 Abs 1 dritter Satz WRG nicht geboten.
 
 

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