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Zivilrecht

OGH: Beinträchtigung der Fischereiberechtigten aufgrund Wasserkraftanlage – einmalige Entschädigung oder wiederkehrende Leistungen (iSd § 15 Abs 1 dritter Satz iVm § 117 WRG)?

Zutreffend ist, dass das Fischereirecht der Antragsteller durch die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage eine wirtschaftliche Beeinträchtigung erfährt und damit ein Wertverlust einhergeht; dieser wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass die Antragsteller bis zum Ende der Betriebsbewilligung jährlich eine wertgesicherte Rente erhalten; müsste die Antragsgegnerin den Antragstellern die Entschädigung für die gesamte Laufzeit in der Form eines Einmalbetrags zahlen, hätten sie bereits jetzt einen finanziellen Vorteil in voller Höhe, obwohl ihre vermögensrechtlichen Nachteile erst in zukünftigen Jahren eintreten werden

13. 07. 2015
Gesetze:   § 117 WRG, § 15 WRG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wasserrecht, Wasserkraftanlage, Fischereiberechtigte, Beeinträchtigung, Entschädigung, wiederkehrende Leistungen

 
GZ 1 Ob 57/15m, 23.04.2015
 
OGH: Zum Hauptbegehren auf Zahlung eines Einmalbetrags:
 
Das Fischereirecht ist, wenn es - wie hier - vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, als selbständiges dingliches Recht gleich einer Dienstbarkeit anzusehen. Es erstreckt sich lediglich auf Wasserflächen und begründet die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das es sich räumlich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (§ 1 Abs 1 Steiermärkisches Fischereigesetz 2000). Als Privatrecht kann es nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden (§ 2 Abs 1 Stmk FischereiG 2000).
 
Die Antragsteller haben als Fischereiberechtigte die aus der Bewilligung der Wasserkraftanlage resultierenden Einschränkungen zu dulden, können aber - neben Maßnahmen zum Schutz der Fischerei - als Ausgleich für die Nachteile eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs 1 dritter Satz iVm § 117 WRG begehren. Über ihr Verlangen sind sie unabhängig davon, ob dem Bewilligungswerber (auch) ein Zwangsrecht iSd §§ 60 ff WRG eingeräumt wird, für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die voraussehbar durch das Vorhaben verursacht werden, zu entschädigen.
 
Die angemessene Entschädigung iSd § 15 Abs 1 iVm § 117 WRG ist unter Berücksichtigung der im EisbEG zum Ausdruck kommenden allgemeinen entschädigungsrechtlichen Grundsätze unter Abwägung der beteiligten Interessen festzusetzen. Dabei sind die Nachteile unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse unter Heranziehung eines objektiven Maßstabs festzustellen. Daran ist die Frage zu messen, ob bzw in welcher Höhe ein Entschädigungsanspruch gebührt.
 
Entschädigung gebührt dem Fischereiberechtigten für sämtliche aus einem Vorhaben gewöhnlich resultierenden Nachteile (§ 15 Abs 1 dritter Satz WRG). Mit Vorhaben im Sinn dieser Bestimmung ist jede Maßnahme mit nachteiligen Folgen für das Fischwasser gemeint, um deren Bewilligung angesucht wurde. Maßgeblich für das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs ist, dass das konkret bewilligte Vorhaben Nachteile vermögensrechtlicher Natur für den Fischereiberechtigten bewirkt. Aus dem konkreten Verfahrensgegenstand, über den bescheidmäßig abgesprochen wurde, muss eine derartige Einschränkung der Rechte des Fischereiberechtigten resultieren.
 
Nach den Feststellungen entsteht aus der Ausführung des Baues der Wasserkraftanlage ein einmaliger vermögensmäßiger Nachteil von 2.335 EUR und durch den Betrieb der bis 31. 12. 2071 bewilligten Wasserkraftanlage ein jährlich eintretender „Dauerschaden“ von 1.920 EUR. Diese auf die Bewilligungsdauer wirkende und jährlich eintretende Beeinträchtigung der Ausübung des Fischereirechts resultiert aus der permanenten Wasserentnahme auf einer Länge von über 2,5 km, der Unterbrechung des „Kontinuums“ bei der Wasserfassung einschließlich der Fischwanderhilfe sowie allen baulichen dauerhaften Veränderungen und Sicherungsmaßnahmen. Dabei handelt es sich um die vorhersehbar durch das Vorhaben verursachten vermögensrechtlichen Nachteile der Antragsteller.
 
Gem § 117 Abs 1 WRG ist in der Entscheidung über die angemessene Entschädigung auszusprechen, ob, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen erfolgen. Wiederkehrende Leistungen (§ 117 Abs 1 dritter Satz WRG) sind nur in bestimmter Höhe, nicht aber in einem zeitlich nicht fixierten und daher auch der Höhe nach unbestimmten Gesamtbetrag festzusetzen.
 
Da der vermögensrechtliche Nachteil der Antragsteller infolge der Einschränkung ihrer Nutzungsmöglichkeit in jedem einzelnen Jahr des Betriebs der Wasserkraftanlage eintritt, ist die Festsetzung der angemessenen Entschädigung in der Form einer wiederkehrenden Leistung von (wertgesichert) 1.920 EUR geboten. Der Ausdruck „gebotenenfalls“ beschreibt entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht einen Ausnahmefall, sondern ermächtigt die Wasserrechtsbehörde so wie im Fall des § 117 Abs 4 WRG das Gericht zur Festsetzung wiederkehrender Zahlungen, sofern dies einer angemessenen Entschädigung entspricht. Wenn auch hier keine Enteignungsentschädigung zu beurteilen ist, sondern die angemessene Entschädigung für die vermögensrechtlichen Nachteile der Antragsteller durch die befristet erteilte Betriebsbewilligung der Wasserkraftanlage, deckt sich diese Beurteilung mit § 8 Abs 1 EisbEG, wonach eine vorübergehende Enteignung nicht durch Zahlung eines Einmalbetrags, sondern durch Zahlung einer Rente auszugleichen ist.
 
Zutreffend ist, dass das Fischereirecht der Antragsteller durch die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage eine wirtschaftliche Beeinträchtigung erfährt und damit ein Wertverlust einhergeht. Dieser wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass die Antragsteller bis zum Ende der Betriebsbewilligung jährlich eine wertgesicherte Rente erhalten. Mit ihrer wohl berechtigten Annahme, dass sich dadurch im Fall der Veräußerung des Fischereirechts der erzielbare Kaufpreis massiv reduziert, zeigen sie eine nicht ausreichende Entschädigung durch die Rente nicht auf. Wird im Rahmen der Veräußerung vereinbart, dass ihre Ansprüche aus dem Exekutionstitel auf den Käufer übergehen (vgl § 9 EO), hat dieser einen entsprechend höheren Kaufpreis zu zahlen. Auch dann, wenn beim Verkauf kein Rechtsübergang der Ansprüche der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin erfolgen sollte, entstünde ihnen kein vermögensmäßiger Nachteil, weil dann zwar der Kaufpreis reduziert wäre, sie jedoch weiterhin die jährlichen Rentenzahlungen erhielten. Müsste die Antragsgegnerin den Antragstellern die Entschädigung für die gesamte Laufzeit in der Form eines Einmalbetrags zahlen, hätten sie bereits jetzt einen finanziellen Vorteil in voller Höhe, obwohl ihre vermögensrechtlichen Nachteile erst in zukünftigen Jahren eintreten werden.
 
Dass die Vorinstanzen den Antragstellern nicht die Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrags zuerkannten, entspricht damit § 117 Abs 1 WRG und den allgemeinen entschädigungsrechtlichen Grundsätzen.
 
 

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