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Zivilrecht

OGH: Schmerzengeld iZm Zehenamputation

Zuspruch von 21.500 EUR für zum Unfallszeitpunkt acht Jahre altem Kläger

13. 07. 2015
Gesetze:   § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, Zehenamputation

 
GZ 2 Ob 214/14f, 09.04.2015
 
Der damals knapp acht Jahre alte Kläger wurde am 17. 12. 2009 beim Überqueren einer Straße von einem Omnibus angefahren und dabei sein linker Fuß überrollt. Er erlitt ein offenes Quetschungstrauma des Vorfußes mit Weichteilschaden, einen Bruch des zweiten Mittelfußknochens, des Grundgelenks der Großzehe und eine Fraktur der dritten und vierten Zehe.
 
Nach dem ersten operativen Eingriff wurde die zweite Zehe schwarz (nekrotisch) und musste in einem weiteren Eingriff teilweise amputiert werden. Am 29. 10. 2010 musste eine dritte Operation in Folge einer Pseudoarthrose durchgeführt werden. Der postoperative Verlauf war komplikationslos. Der Kläger hatte acht Tage starke, drei Wochen mittelstarke und sieben Wochen leichte Schmerzen zu erleiden und muss in Zukunft komprimiert betrachtet pro Jahr mit fünf Tagen leichten Schmerzen rechnen.
 
Der Kläger trug bis 26. 11. 2010 einen Gips, in der Folge bis 13. 12. 2010 einen Zinkleimverband.
 
Als Dauerzustand ist die zweite Zehe des Klägers am linken Fuß fast vollständig amputiert und nur noch das Grundglied vorhanden. Die dritte Zehe ist in Folge der Fraktur etwas verkürzt, die Großzehe sowie die vierte und fünfte Zehe sind unauffällig. Im Bereich der Fußsohle bestehen eine 4 cm lange, querverlaufende Narbe und insgesamt eine verminderte Belastbarkeit des Fußes mit leichter Störung des Abrollvorgangs. Ausdauersportarten wie Langstreckenläufe werden dem Kläger nicht möglich sein. Auch wenn eine gewisse Gewöhnung an die Umstände und Beschwerden eintreten kann, wird der Kläger nie vollkommen beschwerdefrei sein.
 
In einem Vorverfahren wurde dem Kläger ein Teilschmerzengeld von 11.500 EUR zugesprochen, nunmehr begehrt er unter Einbeziehung der Dauerfolgen global weitere 34.000 EUR.
 
Das Erstgericht sprach weiteres Schmerzengeld im Ausmaß von 10.000 EUR zu.
 
OGH: Nach dem Wertsicherungsrechner der Statistik Austria (http://www.statistik.at/indexrechner/controller) ist der Verbraucherpreisindex zwischen Jänner 1994 (Unfallzeitpunkt im Verfahren 1 Ob 2227/96y) und Dezember 2009 (Unfallzeitpunkt im vorliegenden Verfahren) um rund 33 % gestiegen. Der Betrag von 25.000 ATS entspricht im Hinblick auf diese Steigerung 33.275 ATS bzw 2.418,19 EUR, also keineswegs dem hier vom Berufungsgericht zugesprochenen rund 13-fachen.
 
Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Unfallfolgen des 15 Monate alten Klägers im Verfahren 1 Ob 2227/96y geringer waren als jene des Klägers hier.
 
Schmerzengeldzusprüche iZm Zehenamputationen finden sich in der Judikatur - soweit ersichtlich - selten:
 
Das OLG Wien sprach 2007 einer 43-jährigen Beamtin 2002 bei einem Bruch des linken Großzehengrund- und -endglieds, Amputation im Bereich des Endglieds der zweiten Zehe und offenem Bruch im Bereich des Mittelglieds sowie Quetschung der dritten Zehe und Bruch dessen Endglieds 10.000 EUR zu (2 R 220/06x).
 
2008 wurden ebenfalls vom OLG Wien (13 R 137/08z) einer Schülerin nach einem Unfall im Dezember 2003 mit schwerer Quetschung der linken Großzehe und Teilamputation des Endglieds bei etwa vergleichbaren Schmerzperioden, allerdings keinen für die Zukunft festgestellten, 14.000 EUR zuerkannt.
 
Bei einer Quetschung und schweren offenen 20 cm großen Weichteilwunde im Bereich der linken Fußsohle wurden einem 41-jährigen Facharbeiter 2010 für einen Unfall 2006 vom OLG Innsbruck zu 1 R 1/10x 24.000 EUR Schmerzengeld zugesprochen. Für diesen ist das Tragen normaler Arbeitsschuhe sehr beschwerlich, bisher ausgeübte Sportarten sind nur mehr unter großer Anstrengung möglich. Der dortige Verletzte hatte vier Tage starke, drei Wochen mittelstarke, elf Wochen leichte und in Zukunft jährlich zwei Wochen leichte Schmerzen zu erleiden.
 
Im Vergleich dazu wurden für eine Quetschung des rechten Fußes mit Läsion des Sprunggelenks, Bruch des rechten Kleinzehengrundgelenks und des vierten Mittelfußknochens vom OLG Innsbruck im Jahr 2008 (3 R 154/08h) für einen Unfall im Jahr 2006 bei zwei bis drei Tagen starken Schmerzen, zehn Tagen mittelstarken und vier Wochen leichten Schmerzen 10.000 EUR zugesprochen.
 
Einen dem berufungsgerichtlichen Zuspruch im vorliegenden Fall entsprechenden Betrag erhielt - soweit überschaubar - lediglich eine Frau mit einer Vorfußquetschung links, bei der es zu einer Amputation sämtlicher Zehen mit auch gegenüber hier wesentlich gravierenderen Schmerzperioden (zwei Wochen starke, zwei Monate mittelstarke und sieben Monate leichte) gekommen war (OLG Linz 6 R 137/01m; 32.703 EUR).
 
Schon aus diesen veröffentlichten Vergleichsentscheidungen zeigt sich, dass der - im Wesentlichen und offensichtlich auf einer Verwechslung der Währungseinheiten in der von ihm als maßgeblich zitierten Vergleichsentscheidung beruhende - Zuspruch des Berufungsgerichts weit überhöht ist, dies auch unter Berücksichtigung des jungen Alters des Klägers und seiner auch zukünftig zu erduldenden Schmerzen bzw sonstigen verletzungsbedingten Unbillen.
 
Vielmehr ist der zusätzliche Zuspruch des Erstgerichts ausreichend und liegt im Bereich der zitierten Vorentscheidungen, sodass das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen war.
 
 

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