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VwGH: Kostenvorschreibung nach dem TSchG

In all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, hat jene Behörde, die die Kosten gem § 30 Abs 3 TSchG vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten

07. 07. 2015
Gesetze:   § 30 TSchG, § 38 AVG, § 52 AVG
Schlagworte: Tierschutzrecht, abgenommene Tiere, Kostenvorschreibung

 
GZ Ro 2015/02/0008, 12.03.2015
 
VwGH: Nach der Rsp ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gem § 30 Abs 3 TSchG vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten.
 
Auf die von der revisionswerbenden Partei gestellte Rechtsfrage nach der Wirkung einer Aufhebung eines die Tierabnahme aussprechenden Bescheides durch den VwGH kommt es demnach nicht an, weil erst der in der Folge erlassene und rechtskräftig gewordene Bescheid (oder das Erkenntnis) über die Rechtmäßigkeit der Abnahme bindend wäre. Im Revisionsfall haben die Behörden nach der Aufhebung des Bescheides über Abnahme der Tiere durch den VwGH keine bindende Entscheidung über die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Tierabnahme gefällt, alle Entscheidungen über die Abnahme der Tiere wurden ersatzlos aufgehoben. Liegt aber keine dahin bindende Entscheidung vor, hat das VwG iSd zitierten Rsp die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere - wie im Revisionsfall vom VwG durchgeführt - als Vorfrage für die Kostenvorschreibung zu beantworten.
 
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere im Revisionsfall stellt sich die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage nicht, weil es sich bei den Empfehlungen im "Handbuch Rinder" um keine generellen verbindlichen Normen handelt, die vom VwG für die Beantwortung der Rechtsfrage heranzuziehen gewesen wären. Weder hat das VwG die Empfehlungen für das Mindestmaß an Unterstandsfläche "als gesetzliches Mindestmaß" herangezogen, noch hat der Sachverständige diese Empfehlungen seinem Gutachten zu Grunde gelegt, sondern daraus und aus anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen seine eigenen gutachterlichen Schlüsse gezogen. Im Übrigen handelt es sich dabei nicht um Rechtsfragen, sondern um Fachfragen im Tatsachenbereich.

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