Es ist zwischen dem (tatsächlichen) Gesamtgewicht (§ 2 Abs 1 Z 32 KFG), das für § 4 Abs 7a KFG relevant ist, und dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (§ 2 Abs 1 Z 33 KFG), wie es für § 101 Abs 1 lit a KFG maßgeblich ist, zu unterscheiden
GZ Ra 2015/02/0048, 17.04.2015
Zur Zulässigkeit der Revision (hinsichtlich beider ihm vorgeworfenen Übertretungen) macht der Revisionswerber geltend, dass das vom VwG zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26. Mai 1999, 99/03/0054, "nicht anwendbar" sei und die Klärung der grundlegenden Rechtsfrage erforderlich sei, ob eine "gleichzeitige" Bestrafung wegen § 4 Abs 7a KFG und § 101 Abs 1 lit a KFG zulässig sei bzw ob § 4 Abs 7a KFG "die Spezialnorm iSe Ausnahmebestimmung" zu § 101 Abs 1 lit a KFG sei.
VwGH: Der Revisionswerber übersieht in seinen Ausführungen die Unterscheidung zwischen dem (tatsächlichen) Gesamtgewicht (§ 2 Abs 1 Z 32 KFG), das für § 4 Abs 7a KFG relevant ist, und dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (§ 2 Abs 1 Z 33 KFG), wie es für § 101 Abs 1 lit a KFG maßgeblich ist. Er vermag auch nicht darzulegen, aus welchen Gründen das vom VwG zitierte hg Erkenntnis für den im Revisionsfall maßgeblichen Sachverhalt nicht einschlägig wäre. Der VwGH hat in diesem Erkenntnis darauf hingewiesen, dass nach § 101 Abs 1 lit a KFG auch die Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger verpönt ist und dass § 4 Abs 7a KFG auf die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte abstellt. Auch für Übertretungen des § 101 Abs 1 lit a KFG und des § 4 Abs 7a KFG gilt der Grundsatz, dass durch diese Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.