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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Spruch gem § 44a VStG

Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein

07. 07. 2015
Gesetze:   § 44a VStG
Schlagworte: Spruch, Tat, Verwaltungsvorschrift

 
GZ 2011/17/0210, 17.09.2014
 
VwGH: Nach der Rsp zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Bf hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden.
 
Grundgedanke der hg Rsp zu § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass iVm der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist.
 
Eine solche Zuordnung ist jedoch bei der Angabe zweier verschiedener Straftatbestände (§ 52 Abs 1 Z 1 und 6 GSpG) bei der hier vorliegenden Umschreibung der Tathandlungen nicht möglich. Im Beschwerdefall ist die Tatumschreibung, die nach der zitierten Rsp bei der Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand herangezogen werden kann, im Lichte des § 44a Z 1 VStG ungenügend. Der UVS hat durch die Übernahme der Tatumschreibung aus dem erstinstanzlichen Bescheid nicht präzisiert, wodurch das Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 und 6 GSpG jeweils verwirklicht worden sei. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der UVS offensichtlich den Tatbestand der Z 6 missverstanden hat, wenn er dem Bf die Förderung der "unternehmerischen Schaltung von Internetlinks" zum Vorwurf machte. Z 6 pönalisierte vielmehr die Förderung von "Verwaltungsübertretungen nach Z 1 insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von Eingriffsgegenständen oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links". Es war somit die Förderung von Verwaltungsübertretungen nach Z 1 durch die Schaltung von Internet-Links strafbar. Dass der Bf solche Links geschaltet hätte, hat die belBeh nicht festgestellt. Mit Z 6 wurde nicht das Fördern des Schaltens von Internet-Links (welcher Art auch immer) durch Dritte unter Strafe gestellt.
 
Nach der hg Rsp dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein.
 
Der angefochtene Bescheid entspricht nicht den dargestellten Anforderungen gem § 44a Z 1 und 2 VStG.
 
 

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