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Verfahrensrecht

OGH: Zur Titelergänzungsklage

Mit der Titelergänzungsklage wird kein neuer Titel geschaffen, sondern es werden nur bestimmte Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel nachgewiesen

06. 07. 2015
Gesetze:   §10 EO, § 696 ABGB, § 1380 ABGB
Schlagworte: Exekutionsrecht, Titelergänzungsklage, bedingter Vergleich, Vollstreckbarkeit, Bedingungseintritt

 
GZ 3 Ob 20/14h, 30.04.2014
 
OGH: Zweck der Titelergänzungsklage nach § 10 EO ist der Nachweis bestimmter Exekutionsvoraussetzungen. Klageziel der Titelergänzungsklage ist daher die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs. Der im Exekutionstitel niedergelegte materielle Anspruch ist im Rechtsstreit über eine Klage nach § 10 EO nicht neuerlich zu prüfen, weil kein neuer Titel geschaffen wird, sondern bestimmte Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel nachgewiesen werden.
 
Wurde in einem gerichtlichen Vergleich eine Zahlungspflicht von einer Bedingung abhängig gemacht, so ist im Wege der Titelergänzungsklage (nur) zu prüfen, ob diese Bedingung eingetreten ist oder nicht. Ist die Bedingung eingetreten, so ist mit dem Urteil über die Titelergänzungsklage die eingetretene Vollstreckbarkeit des Titels zu bestätigen.
 
 

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