Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 Abs 4 IO bedarf es keiner Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 IO; es bedarf aber eines von der betreibenden Partei zu erstattenden Vorbringens dazu, dass sie sich auf den Tatbestand des § 156 Abs 4 IO beruft
GZ 3 Ob 189/14m, 18.03.2015
OGH: Der betreibende Gläubiger, der über einen Titel vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens verfügt („alter“ Titel) und seine Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet hat, muss bei der Exekutionsführung auf die Quote einen Beschluss gem § 197 Abs 2 IO vorlegen. Der Zweck dieser Regelung liegt in der Vermeidung des Scheiterns des Zahlungsplans dadurch, dass der Schuldner Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, die volle Quote leisten muss. Eine entgegen § 197 Abs 3 Satz 1 IO bewilligte Exekution ist gem § 197 Abs 3 Satz 3 IO von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.
Anders als im Fall des Verzugs nach Sanierungsplan oder Zahlungsplan, wenn die Forderung angemeldet wurde, tritt Wiederaufleben einer nicht angemeldeten und im Zahlungsplan nicht berücksichtigten Forderung nicht schon mit Verwirklichung der formellen Voraussetzungen (Mahnung und Nachfristsetzung) ein. Vielmehr muss die zu zahlende Quote, mit der der Schuldner in Verzug ist, auch den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners entsprechen.
§ 156 Abs 4 IO sieht vor, dass Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt blieben, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Forderung in voller Höhe verlangen können. Gegenstand der Provisorialentscheidung des Insolvenzgerichts nach § 197 Abs 2 IO ist hingegen lediglich die Prüfung, ob die zu zahlende Quote der nicht angemeldeten Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.
Ist der Tatbestand des § 156 Abs 4 IO verwirklicht, tritt eine Forderungskürzung auf die Quote unabhängig von der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners von vornherein nicht ein, woran auch ein Beschluss nach § 197 Abs 2 IO nichts ändern könnte. Es bedarf aber eines von der betreibenden Partei im Exekutionsantrag zu erstattenden Vorbringens, dass sie sich auf den Tatbestand des § 156 Abs 4 IO beruft. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 156 Abs 4 IO kann im Exekutionsverfahren nicht geprüft werden, wenn die Entscheidung von strittigen Tatumständen abhängt; in diesem Fall ist die Exekution zu bewilligen und der Verpflichtete muss mit Oppositionsklage vorgehen.