Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Wirkung der „Gerichtsferien“ auf die Berufungsanmeldungsfrist

Die Fristenhemmung des § 222 ZPO gilt auch für die Frist zur Anmeldung der Berufung gegen ein mündlich verkündetes Urteil

06. 07. 2015
Gesetze:   § 461 ZPO, § 222 ZPO
Schlagworte: Verkündetes Urteil, Anmeldung der Berufung, Fristenhemmung

 
GZ 2 Ob 42/14m, 28.03.2014
 
OGH: Gem § 461 Abs 2 ZPO kann gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (§ 414 ZPO) Berufung nur von einer Partei erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen 14 Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung, in der das Urteil mündlich verkündet worden ist, in einem beim Prozessgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz angemeldet hat.
 
Der Zweck dieser Bestimmungen liegt in der Vereinfachung der Urteilsausfertigung für den Richter und der Erzielung des damit verbundenen Beschleunigungseffekts.
 
Die 14-tägige Frist zur Anmeldung der Berufung (§ 461 Abs 2 ZPO) ist eine Notfrist, auch wenn sie vom Gesetz nicht ausdrücklich als eine solche bezeichnet wird. Dies führt freilich dazu, dass auch diese Frist nach § 222 Abs 1 ZPO in den dort angeführten Zeiträumen, also zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner, gehemmt ist. Fällt der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, wird die Notfrist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at