Die Auffassung Burgstallers, der Zahlungsbefehl entfalte zwar Einmaligkeits-, nicht aber Bindungswirkung, blieb vereinzelt und wurde in der Literatur abgelehnt
GZ 6 Ob 35/15p, 19.03.2015
OGH: Der Zahlungsbefehl im Mahnverfahren ist grundsätzlich der materiellen Rechtskraft teilhaftig. Dass der Zahlungsbefehl eine vollwertige rechtskräftige Entscheidung in der Sache und nicht bloß einen Vollstreckungstitel darstellt, ist tragendes Prinzip des österreichischen Mahnverfahrens. Die Auffassung Burgstallers (Zur Bindungswirkung von Säumnisentscheidungen, JBl 1999, 563), der Zahlungsbefehl entfalte zwar Einmaligkeits-, nicht aber Bindungswirkung, blieb vereinzelt und wurde in der Literatur abgelehnt.