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Verfahrensrecht

OGH: Klage und Richtigstellung der Person

Die Richtigstellung einer nur falsch bezeichneten, aber eindeutig erkennbaren Partei ist selbst dann zulässig, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt; eine Klageänderung liegt selbst im Fall der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht vor, wenn sich aus der Klagserzählung eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf

06. 07. 2015
Gesetze:   § 226 ZPO, § 235 ZPO
Schlagworte: Klage, Klagsänderung, Richtigstellung der Person

 
GZ 8 Ob 26/15d, 24.03.2015
 
OGH: Gem § 235 Abs 5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen. Die Richtigstellung einer nur falsch bezeichneten, aber eindeutig erkennbaren Partei ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rsp selbst dann zulässig, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. Eine Klageänderung liegt selbst im Fall der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht vor, wenn sich aus der Klagserzählung eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf.
 
Prozesspartei ist immer derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt. Grundsätzlich bestimmt daher der Kläger, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift. Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht für einen Parteiwechsel, die Existenz nur eines aber - wie hier - für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung.
 
Die Frage nach der Berücksichtigung der Firmenadresse bei der „Beurteilung der Identität einer juristischen Person“ stellt sich hier nicht, weil der Beklagte selbst nicht behauptet, dass eine A***** GmbH existieren würde und durch die vom Rekursgericht vorgenommene Berichtigung der Parteibezeichnung auf „A***** s.r.o.“ ein Parteiwechsel eingetreten wäre. Aus dem gesamten Vorbringen des Beklagten ist im Übrigen ersichtlich, dass er schon bei Zustellung der Klage wusste, dass er von der A***** s.r.o. in Anspruch genommen wird.
 

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