Home

Verfahrensrecht

OGH: Urkundenauslegung und Rechtsmittel

Wird der Inhalt einer Urkunde nur als entscheidendes Element für eine auch aus Aussagen abgeleitete Feststellung verwendet, so liegt in diesem Vorgehen keine rechtliche Beurteilung, sondern eine Tatsachenfeststellung

06. 07. 2015
Gesetze:   § 503 ZPO, § 914 ABGB, § 498 ZPO
Schlagworte: Urkundenauslegung, Rechtsmittel

 
GZ 7 Ob 52/15w, 09.04.2015
 
OGH: Zur von der Klägerin relevierten Urkundenauslegung ist auszuführen, dass nur die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist. Wird der Inhalt einer Urkunde hingegen nur als entscheidendes Element für eine auch aus Aussagen abgeleitete Feststellung verwendet, so liegt in diesem Vorgehen keine rechtliche Beurteilung, sondern eine Tatsachenfeststellung. Letzteres ist hier der Fall, versucht doch die Klägerin in ihrem Rekurs unter Verweis auf die freie Beweiswürdigung nach § 272 ZPO mit im Akt befindlichen Urkunden die Aussage des Beklagten zu erschüttern, die ua vom Erstgericht zur Begründung seiner - für die Klägerin nachteiligen - Feststellungen herangezogen wurde.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at