Für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag (§ 6 ARG) kann keine wirksame Urlaubsvereinbarung getroffen werden; mit der an diesem Tag gewährten bezahlten Freizeit wird der Ersatzruheanspruch konsumiert
GZ 8 ObA 1/15b, 23.01.2015
OGH: Der Zweck der Ersatzruhe liegt darin, Störungen der wöchentlichen Ruhezeit möglichst hintanzuhalten. Der um seine Wochenruhe gebrachte Arbeitnehmer soll dafür innerhalb der folgenden Woche zwingend bezahlte Freizeit im gleichen Ausmaß erhalten. Aus dem Erholungszweck der Ruhe- bzw Ersatzruhezeit ist auch abzuleiten, dass derartige Zeiten nicht gehortet werden dürfen.
Nach § 4 Abs 2 UrlG darf Urlaubsverbrauch für Zeiten, in denen die Arbeitszeit unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts aus anderen Gründen entfällt, nicht vereinbart werden. Wird eine Urlaubsvereinbarung entgegen dem gesetzlichen Verbot getroffen, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub (§ 4 Abs 2 UrlG).
Von dieser Rechtslage geht auch die Revision selbst aus, wenn sie einräumt, dass die Urlaubsvereinbarungen der Streitteile hinsichtlich der feststehenden Ersatzruhetage unter das gesetzliche Verbot fielen und daher Urlaub an diesen Tagen nicht konsumiert wurde. Dies muss aber zu der Konsequenz führen, dass mit der gewährten bezahlten Freizeit ein anderer, und zwar der Ersatzruheanspruch erfüllt wurde. Der Arbeitnehmer kann eine tatsächlich gewährte Ersatzruhe nicht ohne Anspruchsverlust ablehnen oder nach eigenem Gutdünken umwidmen.
Einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für gem § 4 Abs 2 UrlG nicht wirksam vereinbarte Urlaubstage hat die (im gesamten Verfahren anwaltlich vertretene) Klägerin nicht geltend gemacht. Die Wahl des Klagsanspruchs fällt in ihre Sphäre und kann der beklagten Partei auch nicht im Rahmen der von der Revision angestrebten Billigkeitsüberlegungen entgegengehalten werden.