§ 9 Abs 1 AngG bezieht sich nicht auf längere einzel- oder kollektivvertragliche Entgeltfortzahlungsfristen
GZ 8 ObA 6/15p, 26.02.2015
OGH: Eine Intention des Gesetzgebers, auch verlängerte (kollektiv-)vertragliche Entgeltfortzahlungsfristen durch ein Weiterbezugsrecht nach Ende der Kündigungsfrist ungeschmälert zu wahren, hat - selbst wenn sie jemals bestanden haben sollte - explizit keinen Eingang in § 9 Abs 1 AngG gefunden. Dieser bezieht sich nur auf die nach dem AngG geltende Dauer der Entgeltfortzahlung und nicht auf eine zulässigerweise vereinbarte bzw kollektivvertragliche Dauer.