Ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG kann wohl auch für Verletzungen durch Dritte bestehen, wenn dem Haftenden die rechtliche Möglichkeit offen stand, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen, wobei der Senat bei einem Bericht über ein Unternehmen eine grundsätzliche Kontrollpflicht der Unternehmensverantwortlichen vor Veröffentlichung bejaht
GZ 4 Ob 38/15i, 24.03.2015
OGH: Ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG kann wohl auch für Verletzungen durch Dritte bestehen, wenn dem Haftenden die rechtliche Möglichkeit offen stand, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen, wobei der Senat bei einem Bericht über ein Unternehmen eine grundsätzliche Kontrollpflicht der Unternehmensverantwortlichen vor Veröffentlichung bejaht. Auf eine Verletzung einer derartigen Prüfpflicht kann sich die klagende Partei im Anlassfall allerdings nicht berufen. Die Beklagte hatte sich ohnedies die Freigabe des Beitrags vorbehalten. Aufgrund des vereinbarungswidrigen Verhaltens des Radiosenders war ihr aber eine Prüfung von allfälligen Verletzungen der standesrechtlichen Werbebeschränkungen verwehrt.