Eine Protokollergänzung oder -berichtigung hat grundsätzlich durch den Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu erfolgen, der mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit des Protokolls verantwortlich zeichnet
GZ 15 Os 136/14k, 18.02.2015
OGH: Soweit dieser Antrag auf die Ergänzung des über die kontradiktorische Vernehmung aufgenommenen Protokolls gerichtet war, konnte ihm kein Erfolg beschieden sein, weil eine Protokollergänzung oder -berichtigung grundsätzlich (vgl aber § 18 VerhindV, RGBl 1915/372; s auch § 89 Abs 2b StPO) durch den Leiter der betreffenden Amtshandlung zu erfolgen hat, ist er doch der für seine Richtigkeit Verantwortliche, was er auch mit seiner Unterschrift bestätigt (§§ 96 Abs 4, 97 Abs 2 StPO). Somit kommt dem Schöffengericht keine Kompetenz zu, Protokolle des Ermittlungsverfahrens zu berichtigen oder zu ergänzen.