Auch wenn die Inflation der letzten Jahre gering war, lässt eine Verfahrensdauer von mehr als 6 Jahren eine Aufwertung des Entschädigungsbetrags angezeigt erscheinen
GZ 1 Ob 138/13w, 27.02.2014
OGH: Die Rsp hat die Möglichkeit einer Aufwertung des Entschädigungsbetrags im Grundsatz anerkannt. Dafür muss nicht notwendigerweise eine rasche Geldentwertung vorliegen. Vielmehr fehlt häufig deshalb, weil die Verzinsung erst nach rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu laufen beginnt, ein Äquivalent für die Geldentwertung, die eintreten kann, wenn dem Enteigneten die endgültige Entschädigung erst nach einem langwierigen Verfahren zuerkannt wird. Danach kann dem Enteigneten der Geldwertverfall bei einer in Folge der überlangen Dauer des Entschädigungsverfahrens exorbitanten Indexsteigerung nicht mehr allein als Sonderopfer auferlegt werden.
Zweck einer solchen Aufwertung ist es, dem Enteigneten das volle Äquivalent für das enteignete Gut in Form einer Geldsumme zu sichern. Das entspricht letztlich dem Auftrag des § 18 Abs 1 BStG, der durch seinen Verweis auf § 1323 ABGB klarstellt, dass der Enteignete so zu stellen ist, wie er ohne den Eingriff in sein Eigentum stünde. Solange der Enteignete aber bis zum Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheids noch Nutzen aus der Sache ziehen kann, steht ihm dieser als Äquivalent zur Verfügung und es wird regelmäßig kein Anlass für den Ausgleich eines allfälligen Geldwertverlusts bestehen.
Eine Aufwertung des im Enteignungsbescheids ausgemittelten Entschädigungsbetrags ist geboten, wenn im Ergebnis insgesamt ein so gravierender Nachteil des Enteigneten vorliegt, dass ihm ohne diesen Ausgleich entgegen § 18 Abs 1 BStG ein Sonderopfer auferlegt wäre. Dabei ist neben der Indexsteigerung als Ausdruck des Geldwertverlustes nicht nur die ab Rechtskraft des Enteignungsbescheids verstrichene Zeit in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen, sondern auch die Dauer des Verfahren ab dem Vollzug des Enteignungsbescheids zu berücksichtigen, weil der Enteignete ab diesem Zeitpunkt über den Nutzen der Sache nicht mehr verfügen konnte.
Eine Verfahrensdauer von mehr als sechs Jahren lässt eine Aufwertung des Entschädigungsbetrags angezeigt erscheinen, auch wenn der Geldwertverfall der letzten Jahre nicht das zuletzt in der Rsp für die Bejahung einer Aufwertung zugrunde gelegte Ausmaß erreicht hat.