Von einer substitutionsbehördlichen Genehmigung kann dann Abstand genommen werden, wenn sich das Grundbuchsgericht nicht mit Fragen des aufrechten Bestandes des Substitutionsbandes auseinandersetzen muss, sondern ohne Notwendigkeit, dieses hinterfragen und über den Inhalt der ihm vorgelegten Urkunden hinaus noch weitere Schlussfolgerungen anstellen zu müssen, über ein Eintragungsbegehren entscheiden kann
GZ 9 Ob 80/14a, 25.02.2015
OGH: Bei der fideikommissarischen Substitution (§ 608 ABGB) ist der Vorerbe Eigentümer des Nachlasses, doch ist sein Eigentum zeitlich beschränkt. Seine Rechtsstellung kommt der eines Fruchtnießers nahe. Zusammen haben Vorerbe und Nacherbe die Rechte eines freien (Voll-)Eigentümers, das Recht des Vorerben ist aber auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum.
Nach § 615 Abs 1 ABGB erlischt die fideikommissarische Substitution, wenn keiner von den berufenen Erben mehr übrig ist, oder wenn der Fall, für den sie errichtet worden ist, aufhört. Diese Bestimmung führt zwei Fälle des Erlöschens einer fideikommissarischen Substitution an, besagt aber nicht, dass eine Auflösung des Substitutionsbandes aus anderen Gründen unzulässig sei. Die Gründe für das Erlöschen einer fideikommissarischen Substitution sind in den §§ 615 ff ABGB nicht taxativ aufgezählt.
Zufolge demonstrativer Aufzählung der Auflösungsgründe in § 615 ABGB kann eine fideikommissarische Substitution auch durch das Einverständnis des Vorerben mit den Nacherben aufgelöst werden. Da Vor- und Nacherbe zusammen die Rechte eines Vollerben haben, können sie gemeinsam die Substitutionsbindung aufheben, einschränken oder auf eine andere Sache übertragen.
Die Entscheidung darüber, ob eine im Grundbuch eingetragene fideikommissarische Substitution erloschen ist, steht nach stRsp nicht dem Grundbuchsgericht, sondern dem Abhandlungsgericht als Substitutionsbehörde zu. Wenn sich Auslegungsfragen stellen, hat allenfalls das Streitgericht zu entscheiden.
An diesem Grundsatz wurde auch in neueren Entscheidungen festgehalten. Hervorzuheben ist, dass darin stets die Frage des aufrechten Bestands der fideikommissarischen Bindung verfahrensgegenständlich war (5 Ob 253/05z: Wegfall des Nachfolgerechts wegen Nichteintritt einer Bedingung [Kinderlosigkeit]; 5 Ob 177/07a: Erreichen des für den Nacherbfall vorgesehenen Alters des Nacherben; vgl auch 5 Ob 8/13g: Beurteilung, ob eine noch im händisch geführten Grundbuch eingetragen gewesene Beschränkung des Eigentums zur Zeit der Grundbuchsumstellung gegenstandslos war; 2 Ob 58/11k: grundbücherliche Löschung gewisser vorverstorbener Nacherben, nicht aber des Substitutionsbandes). Als Grundgedanke kann diesen Fällen entnommen werden, dass die Entscheidung über Fragen des aufrechten Bestands des Substitutionsbandes in die Kompetenz des Abhandlungsgerichts verwiesen ist.
Es entspricht weiter der Rsp, dass der Vorerbe mit Genehmigung der Substitutionsbehörde über das Substitutionsgut Verfügungen treffen kann, die die Rechte des Nacherben beeinträchtigen. Liegt diese Genehmigung nicht vor, kann nur mit Zustimmung des Nacherben die von einer fideikommissarischen Substitution umfasste Liegenschaft veräußert oder belastet werden. Es ist danach ausreichend, wenn der Vorerbe mit Genehmigung der Substitutionsbehörde oder mit Zustimmung des Nacherben die Liegenschaft veräußert oder belastet. Dafür ist die Zustimmung aller in Betracht kommenden Nacherben, auch der Ersatzerben, notwendig. Von der Notwendigkeit einer substitutionsbehördlichen Genehmigung wurde ferner abgesehen, wenn der Vorerbe das Substitutionsgut noch vor dem Substitutionsfall dem Nacherben übergibt. Anders als in den Fällen der oben zitierten Judikaturlinie sind dies Konstellationen, in denen Vor- und Nacherbe einvernehmlich eine Verfügung über ein Substitutionsgut (Liegenschaft) getroffen haben, die vom Grundbuchsgericht ohne weiteres in den Grenzen seines Prüfmaßstabs (§ 94 Abs 1 GBG) vollzogen werden kann.
Im vorliegenden Fall will die Antragstellerin auf ihr Recht als Nacherbin verzichten.
Wie die (verlassenschaftsgerichtliche) Entscheidung 2 Ob 121/01k zeigt, kann auch der - dort entgeltliche - Verzicht des Nacherben auf die Erbrechtsanwartschaft zugunsten des Vorerben Gegenstand eines verlassenschafts- und substitutionsbehördlichen Genehmigungsverfahrens sein. Gegen die Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts als Substitutionsbehörde wurden in jenem Fall keine Bedenken gehegt, weil dort auch die Rechte der (im Grundbuch nicht aufscheinenden) Ersatznacherben berührt waren.
In der (grundbuchsgerichtlichen) Entscheidung 5 Ob 84/12g wurde die Zustimmung der Substitutionsbehörde dagegen nicht für erforderlich erachtet, als es nur um die fragliche Wirksamkeit des vom Nachlegatar selbst erklärten Verzichts auf ein ausdrücklich und ausschließlich zu seinen Gunsten angemerktes Nachlegat ging. Zur Abgrenzung von der Entscheidung 5 Ob 177/07a sowie den Vorentscheidungen 1 Ob 14/67 und 8 Ob 308/64 wurde festgehalten, dass jene Entscheidungen allesamt solche Fälle betrafen, in denen das fragliche Erlöschen einer fideikommissarischen Substitution zu klären war, sich teils Auslegungsfragen stellten und teils auch Rechte noch Ungeborener zu berücksichtigen waren. Dagegen wurde für den Verzicht eines Nachlegatars auf das Nachlegat kein Grund für die Notwendigkeit der Befassung der Substitutionsbehörde gesehen.
In einer Gesamtschau geht aus all dem als Leitgedanke hervor, dass von einer substitutionsbehördlichen Genehmigung dann Abstand genommen werden kann, wenn sich das Grundbuchsgericht nicht mit Fragen des aufrechten Bestandes des Substitutionsbandes auseinandersetzen muss, sondern ohne Notwendigkeit, dieses hinterfragen und über den Inhalt der ihm vorgelegten Urkunden hinaus noch weitere Schlussfolgerungen anstellen zu müssen, über ein Eintragungsbegehren entscheiden kann.
Der vorliegende Fall liegt jenem der Entscheidung 5 Ob 84/12g (Verzicht des Nachlegatars) am nächsten, weil es auch hier um ein ausschließlich zu Gunsten der Antragstellerin angemerktes Anwartschaftsrecht aus der fideikommissarischen Substitution geht, im Fall eines wirksamen Verzichts auf die Nacherbschaft ihre Rechte nicht weiter substitutionsbehördlich geschützt werden müssen und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit dem Verzicht in die Rechte weiterer Personen eingegriffen würde.
Zutreffend sind die Vorinstanzen daher davon ausgegangen, dass eine substitutionsbehördliche Genehmigung des Verzichts der Antragstellerin hier nicht in Betracht kommt. Diese Erwägungen machen auch eine (von der Antragstellerin erstmals im Revisionsrekurs begehrte) Feststellung des Erlöschens des Substitutionsbandes entbehrlich. Über die Wirksamkeit des Verzichts hat danach, nicht anders als in dem der Entscheidung 5 Ob 84/12g zugrunde liegenden Fall, das Grundbuchsgericht zu entscheiden. Es bleibt lediglich anzumerken, dass ein wirksamer Verzicht nach stRsp nicht schon durch eine - wie hier vorliegend - einseitige Verzichtserklärung zustande kommt, sondern ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist.