Die Eintragung eines Rechts an mehreren Mindestanteilen verstößt nicht gegen das Kumulierungsverbot, wenn ein anderer Kumulierungsgrund als die Einheit der Einlage, etwa die Einheit der Urkunde, vorliegt
GZ 5 Ob 35/14d, 13.03.2014
OGH: Gem § 86 GBG können mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen und die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage oder an einem Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.
Zweck der Bestimmung des § 86 GBG ist und bleibt, dass die Einbringung komplizierter und unklarer Gesuchsbegehren, wodurch einerseits die gerichtliche Erledigung erschwert wird und andererseits die Gefahr eines unklaren Grundbuchstands zu befürchten ist, hintangehalten werden soll. Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zur gleichzeitigen Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist grundsätzlich die Verbindung mehrerer Begehren in einem Gesuch abzulehnen.
Dass durch die GB-Nov 2012 in § 86 GBG der Begriff des Mindestanteils, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, aufgenommen wurde und dem Begriff der Grundbuchseinlage gegenüber gestellt wird, bedeutet schon nach dem Wortlaut dieser Regelung nicht, dass die Eintragung eines Rechts an mehreren Mindestanteilen dem Kumulierungsverbot unterliegen soll, wenn ein anderer Kumulierungsgrund als die Einheit der Einlage, etwa die Einheit der Urkunde, vorliegt. Daher können die Einverleibung des Eigentumsrechts und die Löschung von Pfandrechten an mehreren Mindestanteilen gemeinsam beantragt werden, wenn sie aufgrund von einheitlichen Urkunden erfolgen sollen.