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Zivilrecht

OGH: Zur ehelichen Aufteilung von Fruchtgenussrechten

Obwohl nach dem Wortlaut des § 81 Abs 2 EheG der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfasst, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug, sodass auch ein Fruchtgenussrecht in die Aufteilung einzubeziehen ist

06. 07. 2015
Gesetze:   §§ 81 ff EheG, § 520 ABGB
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, Fruchtgenussrechte

 
GZ 1 Ob 5/14p, 27.03.2014
 
OGH: Gegenstand der Aufteilung nach § 81 EheG sind neben dem ehelichen Gebrauchsvermögen die ehelichen Ersparnisse, also alle Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Rechte zählen daher zu den ehelichen Ersparnissen, wenn sie verwertbar sind. Da das Fruchtgenussrecht jedenfalls seiner Ausübung nach übertragbar ist, ist es, anders als die übrigen Dienstbarkeiten, verwertbar, weswegen einer Verfügung über ein solches Recht im Rahmen des Aufteilungsverfahrens grundsätzlich kein Hindernis entgegensteht. Für das Aufteilungsverfahren resultiert daraus, dass ein Fruchtgenussrecht der Aufteilungsmasse an sich wertmäßig hinzuzuschlagen und bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung entsprechend zu berücksichtigen wäre.
 
Besteht das Fruchtgenussrecht aber an einer Liegenschaft, die ihrerseits in die Aufteilungsmasse fällt, so ist sein Wert nicht als Teil der Aufteilungsmasse zu berücksichtigen, weil es keinen zusätzlichen Vermögenswert darstellt.
 
Bei Liegenschaftsschenkungen hat im Allgemeinen der Wert der Liegenschaft bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz zu bleiben. Liegt eine Schenkung eines Ehegatten an den anderen vor, ist der Wert der geschenkten Sache - soweit er nicht auf spätere Arbeitsleistungen oder Investitionen zurückzuführen ist - bei der Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrag nicht miteinzubeziehen. Das führt idR dazu, dass dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung kein wertmäßiger Ausgleich zuzubilligen ist. Diese Rsp wird im Wesentlichen damit begründet, dass einer Schenkung zwischen Ehegatten regelmäßig die (oft unausgesprochene) Erwartung zugrunde liegt, die Ehe werde Bestand haben.
 
Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn einem Ehepartner vom anderen anstelle eines Liegenschaftsanteils ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, um diesen abzusichern, und die Einräumung dieses Rechts auf einer Schenkung in der Erwartung des Fortbestands der Ehe beruht. Für die bloße Aufgabe des Fruchtgenussrechts ist daher kein wertmäßiger Ausgleich zuzubilligen.
 
 

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