Es ist dem durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Kind zumutbar, bei häufigem Wohnsitzwechsel oder bei häufigem Wechsel des Arbeitsplatzes durch die Unterhaltsschuldnerin jene Maßnahmen (ZMR-Anfrage, Hauptverbandsabfrage) zu setzen, die eine zielführende Exekution ermöglichen
GZ 10 Ob 7/15z, 24.02.2015
OGH: Der OGH hat in der Entscheidung 10 Ob 62/14m mit ausführlicher Begründung zu den Verhaltensobliegenheiten des Kindes im Unterhaltsvorschussverfahren bei häufig wechselndem Wohnsitz des Unterhaltsschuldners Stellung genommen. Die Aussagen dieser Entscheidung lassen sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, dass Unterhaltsvorschüsse iSd § 3 UVG nur dann gewährt werden, wenn das Kind vorher Schritte initiiert hat, um den gesamten laufenden Unterhalt durch eine zielführende Exekution auf die künftig fällig werdenden laufenden Bezüge des Unterhaltsschuldners hereinzubringen. Aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der zwangsweisen Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen muss der Exekutionsantrag grundsätzlich zielführend in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch zu lukrieren. An den Exekutionsantrag sind daher inhaltliche Anforderungen zu stellen, die ihn - ex ante aus Sicht des Antragstellers betrachtet - zur sofortigen Geschäftsbehandlung geeignet erscheinen lassen. In diesem Sinn ist das Einlangen bei dem (ex ante betrachtet) zuständigen Gericht notwendig. Auch wenn das unzuständige Gericht den Antrag gem § 44 JN an das zuständige Gericht überweisen muss, kann die Einbringung eines Exekutionsantrags bei „irgendeinem“ Gericht kein tauglicher Antrag (iSe „Wahrung“ des Einbringungsmonats iSd § 8 UVG) sein. Maßgeblich ist vielmehr das Einlangen des Exekutionsantrags beim zuständigen Gericht, soweit dieses auch ex ante als zuständig erkennbar war. Dem durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Kind sei es zumutbar, bei häufigem Wohnsitzwechsel oder bei häufigem Wechsel des Arbeitsplatzes durch den Unterhaltsschuldner jene Maßnahmen (ZMR-Anfrage, Hauptverbandsabfrage) zu setzen, die eine zielführende Exekutionsführung ermöglichen. War zum Zeitpunkt der Vorschussantragstellung für das durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretene Kind bereits ohne besonderen Aufwand - nämlich durch eine ZMR-Anfrage - erkennbar, dass der Unterhaltsschuldner zu diesem Zeitpunkt bereits an einer anderen Adresse wohnhaft bzw aufhältig war, hätte vor Einbringung des Exekutionsantrags eine ZMR-Abfrage durchgeführt werden müssen, um eine Antragstellung beim unzuständigen Gericht zu vermeiden.
Von diesen Grundsätzen weicht die Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht ab. Es ist immer eine Beurteilung des Einzelfalls, inwieweit eine Verpflichtung des Kinder- und Jugendhilfeträgers besteht, von einem Exekutionsantrag eine Meldeanfrage durchzuführen. Zum Zeitpunkt der Vorschussantragstellung am 31. 7. 2014 bzw am 11. 8. 2014 wäre für die durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Minderjährigen bereits ohne besonderen Aufwand, nämlich durch eine ZMR-Anfrage, erkennbar gewesen, dass der Unterhaltsschuldner zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Sprengel des BG Leopoldstadt wohnhaft war. Dass der Unterhaltsschuldner seinen Wohnsitz häufig wechselt, war bereits aus der der im Akt erliegenden ZMR-Anfrage ON 119 vom 16. 4. 2012 sowie aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich. Es ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts es hätte daher auch im vorliegenden Fall vor Einbringung des Exekutionsantrags eine neuerliche ZMR-Anfrage durchgeführt werden müssen, um eine Exekutionsführung beim unzuständigen Gericht zu vermeiden, jedenfalls vertretbar.
Der Umstand, dass der am 30. 7. 2013 eingebrachte Exekutionsantrag vom (unzuständigen) BG Leopoldstadt bewilligt wurde, vermag dieses Ergebnis nicht zu ändern. Zur Bewilligung der Exekution ist (ausschließlich) das in den §§ 18 und 19 EO bezeichnete Exekutionsgericht zuständig (§ 4 EO). Bei der Exekution auf Forderungen hat das Gericht als Exekutionsgericht einzuschreiten, bei dem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 18 Z 4 EO). Infolge der Wohnsitzverlegung in den Sprengel des BG Favoriten wäre im vorliegenden Fall bereits das BG Favoriten zur Bewilligung der Forderungsexekution ausschließlich zuständig gewesen (§ 51 EO), sodass das BG Leopoldstadt seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen hatte. Kann das zuständige Gericht ermittelt werden, ist das Verfahren an dieses zu überweisen.
Demnach war - ungeachtet der Erteilung der Exekutionsbewilligung durch das unzuständige Exekutionsgericht - die Antragstellung bei diesem (unzuständigen) Gericht - ex ante betrachtet - nicht zielführend. Die Aussage, die Einbringung eines Exekutionsantrags bei „irgendeinem“ Gericht könne kein tauglicher Antrag iSe Wahrung des Einbringungsmonats iSd § 8 UVG sein, trifft auch auf diesen Fall zu.