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Zivilrecht

OGH: Zur Unterbrechung des Alleinbesitzes bei der Ersitzung

Dass Kinder auf Geheiß ihrer Eltern tageweise Vieh auf bestimmten Flächen weiden ließen, bringt den Besitzwillen des Eigentümers zum Ausdruck, sein Grundstück im Rahmen seines Eigentums nutzen zu wollen und führt zur Unterbrechung des für die Ersitzung erforderlichen Alleinbesitzes

06. 07. 2015
Gesetze:   § 1460 ABGB, § 1465 ABGB, § 480 ABGB
Schlagworte: Ersitzung, Alleinbesitz, Unterbrechung, Kinder als Besitzmittler

 
GZ 1 Ob 10/15z, 23.04.2015
 
OGH: Bei der Eigentumsersitzung genügt für die Unterbrechung des Alleinbesitzes schon der Nachweis, dass der Ersitzungsgegner einen einzigen Akt der Eigentumsausübung gesetzt hat. Für die Unterbrechung bedarf es zumindest der Setzung solcher Nutzungshandlungen, die in ihrer Intensität einer Besitzausübung gleichkommen. Es darf sich also nicht bloß um die Inanspruchnahme des Gemeingebrauchs oder einer jedermann unter bestimmten Voraussetzungen möglichen örtlichen Übung handeln, bringt dies doch keine Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden zum Ausdruck. Die Ausübung der Jagd begründet weder Sachbesitz noch Alleinbesitz und kann die Ersitzung nicht verhindern; gleiches gilt für die Jagd begleitende Maßnahmen und für die bloße Entgegennahme von Jagdpachtzinszahlungen.
 
Besitz kann auch durch Stellvertreter, Boten oder andere Besitzmittler ausgeübt werden. Besitzmittler müssen nicht die Absicht haben, ein Recht für eine bestimmte andere Person zu besitzen. Kinder über 7 Jahren, die den Gebrauch der Vernunft haben, können für sich (selbständig) Besitz erwerben. Da es für die Ersitzung darauf ankommt, dass die Besitzausübung nach außen hin so in Erscheinung tritt, dass sie die Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringt, ist dies auch für die Konstellation zu bejahen, in der Kinder auf Geheiß von Erwachsenen (idR ihrer Eltern) das Vieh im Rahmen der früher üblichen Mitarbeit von Minderjährigen im bäuerlichen Betrieb auf bestimmten Flächen weiden ließen, sodass sich der Besitzwille der Betriebsführer im Weidenlassen der Kinder widergespiegelt. Nutzte daher ein Eigentümer ein Grundstück durch Besitzmittler in der Form, dass diese gelegentlich tagsüber ein paar Kühe weideten, dann wäre nicht nachvollziehbar, warum eine solche (bäuerliche) Nutzung den Besitzwillen des Eigentümers, sein Grundstück (im Rahmen seines Eigentums) nutzen zu wollen, nicht ausreichend zum Ausdruck brächte.
 
So wie der Ersitzungsgegner beweisen muss, dass überhaupt die Absicht der Rechtsausübung (beim Ersitzenden) fehlte, muss umgekehrt der Ersitzende beweisen, dass bei den vom oder für den grundbücherlichen Eigentümer gesetzten Nutzungshandlungen die Absicht der Rechtsausübung (des Eigentumsrechts) fehlte.
 

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