Bei der Abrechnung nach § 34 WEG 2002 handelt es sich um die Darstellung der tatsächlichen Zahlungsflüsse in der betreffenden Abrechnungsperiode (im Kalenderjahr)
GZ 5 Ob 123/14w, 24.03.2015
OGH: Bei der Abrechnung nach § 34 WEG 2002 handelt es sich - vereinfacht ausgedrückt und wie dies aus bereits vorliegender Rsp abzuleiten ist - um die Darstellung der tatsächlichen Zahlungsflüsse in der betreffenden Abrechnungsperiode (im Kalenderjahr). Schon daraus folgt, dass eine (nachträgliche) faktische Unmöglichkeit der Legung der aufgetragenen Abrechnung mangels entsprechender Belege für Geldflüsse einer bestimmten Periode nicht per se eine Unmöglichkeit auch für das Folgejahr bewirkt.