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Zivilrecht

OGH: § 34 WEG 2002 – zur Frage, ob die bei einer Vorperiode (nunmehr) bestehende tatsächliche Unmöglichkeit der Legung der geforderten gehörigen Abrechnung nicht auch auf die nachfolgenden Abrechnungsperioden durchschlägt

Bei der Abrechnung nach § 34 WEG 2002 handelt es sich um die Darstellung der tatsächlichen Zahlungsflüsse in der betreffenden Abrechnungsperiode (im Kalenderjahr)

06. 07. 2015
Gesetze:   § 34 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Abrechnung, Unmöglichkeit der Legung

 
GZ 5 Ob 123/14w, 24.03.2015
 
OGH: Bei der Abrechnung nach § 34 WEG 2002 handelt es sich - vereinfacht ausgedrückt und wie dies aus bereits vorliegender Rsp abzuleiten ist - um die Darstellung der tatsächlichen Zahlungsflüsse in der betreffenden Abrechnungsperiode (im Kalenderjahr). Schon daraus folgt, dass eine (nachträgliche) faktische Unmöglichkeit der Legung der aufgetragenen Abrechnung mangels entsprechender Belege für Geldflüsse einer bestimmten Periode nicht per se eine Unmöglichkeit auch für das Folgejahr bewirkt.
 
 

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