Unter der „Ablösung“ eines Haftrücklasses durch eine Bankgarantie ist zu verstehen, dass durch eine Bankgarantie eine dem Haftrücklass entsprechende Sicherstellung geboten wird
GZ 6 Ob 35/15p, 19.03.2015
Die klagende Partei hat der beklagten Partei für eine zwischen beiden Parteien vereinbarte Werkleistung iZm dem Bauvorhaben G***** mit Schlussrechnung vom 25. 6. 2013 Rechnung gelegt. Im Werkvertrag war ua ein Haftrücklass von „5 % bis Ende Gewährleistung, ablösbar mit Bankhaftbrief“ vereinbart. Dieser Haftrücklass wurde in der Schlussrechnung vom 25. 6. 2013 mit dem Betrag von 10.558,96 EUR in Abzug gebracht.
Die Klägerin begehrt die Zahlung dieses Betrags samt 7,88 % Zinsen seit 19. 9. 2013. An diesem Tag sei der beklagten Partei eine Bankgarantie in Höhe des Haftrücklasses übermittelt worden; die beklagte Partei sei daher zu dessen Zurückbehaltung nicht mehr berechtigt.
OGH: Der Haftrücklass (also das vertragliche Recht des Bestellers, einen Teil des Werklohns zurückzubehalten) oder die Haftrücklassgarantie (mit dem Zweck, den Begünstigten so zu stellen, als ob er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte) sollen die Gewährleistungsansprüche sichern und damit auch den Anspruch des Bestellers auf Verbesserung des mangelhaften Werks. Sinn einer Bankgarantie, welche an Stelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte bzw wie wenn er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.
Die im vorliegenden Fall verwendete Formulierung als Bedingung für das „Inkrafttreten“ bzw „Wirksamwerden“ der Bankgarantie ist im Geschäftsverkehr üblich und wurde bereits mehrfach vom OGH beurteilt. In der E 7 Ob 679/88 sprach der OGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt, bei dem die Garantie nur gegen Annahme des Anbots und Überweisung des von der Bank garantierten Betrags auf das dortige Konto des die Werkleistung erbringenden Unternehmens in Kraft trat und die Klägerin nicht den vollständigen Betrag überwies, aus, dass sich bereits aus dem Wortlaut der Garantieerklärung eindeutig ergebe, dass nur die Überweisung des garantierten Betrags das Inkrafttreten der Garantie bewirken konnte. Durch die Einzahlung eines geringeren Betrags habe die Garantieerklärung nicht Wirksamkeit erlangt.
In der kurz darauf ergangenen E 4 Ob 598/89, in der die Wirksamkeit der Garantie von der Überweisung des Haftrücklasses auf ein bestimmtes Konto abhing, sprach der OGH aus, dass durch die Zahlung des gesamten einbehaltenen Haftrücklasses die von der Beklagten gesetzte Bedingung erfüllt worden war.
In der kürzlich ergangenen E 8 Ob 87/14y hatte der OGH eine Bankgarantie zu beurteilen, die von der Bedingung abhing, dass eine Anzahlung iHv 4.200.000 EUR auf das Konto des Bankkunden einlangte. Der 8. Senat sprach aus, dass die formelle Garantiestrenge zu Lasten des Begünstigten dann uneingeschränkt gelte, wenn Hindernisse lediglich seiner eigenen Sphäre zuzurechnen seien. In diesem Fall habe der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen.
Auch die Frage, was unter der „Ablösung“ eines Haftrücklasses durch eine Bankgarantie zu verstehen ist, ist bereits durch die Rsp des OGH geklärt. Darunter ist zu verstehen, dass durch eine Bankgarantie eine dem Haftrücklass entsprechende Sicherstellung geboten wird.
Im Übrigen hat die Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts gegenüber der Klägerin die Fälligkeit des Anspruchs aufgrund der Bankgarantie anerkannt.