In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, ist stets ein großzügiger, sonst ein strenger Maßstab anzulegen
GZ 7 Ob 31/15g, 30.04.2015
OGH: Gem § 1497 ABGB wird die Verjährung durch Klageführung (nur dann) unterbrochen, sofern das Verfahren vom Kläger gehörig fortgesetzt wird. Keine gehörige Fortsetzung liegt nur dann vor, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht mehr gelegen ist. Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern va auf die Gründe Bedacht zu nehmen. Wenn sich - wie hier - die Beklagte auf Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens beruft, ist es Aufgabe des Klägers, beachtliche Gründe für seine Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen. Von Amts wegen ist allerdings zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozesshandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen. Konnte oder musste er eine Tätigkeit des Gerichts abwarten, kann aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts mehr gelegen. In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, ist stets ein großzügiger, sonst ein strenger Maßstab anzulegen.
Aus dem Akteninhalt - eine nähere Präzisierung der Untätigkeit bleibt die Beklagte in ihrer Revision schuldig - ist ersichtlich, dass das Verfahren zwei Mal im Hinblick auf den Vorprozess (Haupt- und Wiederaufnahmeverfahren) unterbrochen war. Eine Verzögerung trat weiters durch Richterwechsel ein. Da die Klägerin nicht zur Betreibung des Prozesses verpflichtet war, ist ihr keine - die Verjährung bewirkende - Untätigkeit vorzuwerfen. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend der Verjährungseinrede keine Berechtigung zuerkannt.