Sowohl der Herausgeber als auch der Chefredakteur sind Repräsentanten des Medieninhabers; im vorliegenden Fall bedarf es keiner Stellungnahme des OGH dazu, ob die (ältere) Rsp aufrecht zu erhalten oder die (strengere) deutsche Auffassung auch für den österreichischen Rechtsbereich zu übernehmen ist
GZ 6 Ob 143/14v, 19.03.2015
OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass der Chefredakteur einer Zeitung, dessen Bestellung gesetzlich gar nicht vorgeschrieben ist, wegen einer allfälligen Verletzung seiner dienstlichen Obliegenheiten niemandem als seinem Dienstgeber verantwortlich ist und daher gegen ihn ein Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn ihn ein zivilrechtliches Verschulden an der Veröffentlichung trifft. In den Entscheidungen 6 Ob 197/99k und 6 Ob 45/01p wurde klargestellt, dass sowohl der Herausgeber als auch der Chefredakteur Repräsentanten des Medieninhabers sind.
Diese Rsp wurde von Koziol unter Hinweis auf deutsche LuRsp kritisiert: Gerade dem Chefredakteur sei die Verantwortung für sämtliche Artikel und Berichte in seinem Zuständigkeitsbereich übertragen; ihn träfen daher als Beherrscher der Gefahrenquelle die Verkehrssicherungspflichten, die auf eine aktive Verhinderung von Schädigungen gerichtet sind.
In Deutschland wird vertreten, die Haftung richte sich jeweils nach den tatsächlich und rechtlich zukommenden Einflussmöglichkeiten; sie sei dann gegeben, wenn der Herausgeber nicht nur die Richtlinien der Publikationspolitik bestimme und inhaltlich nicht eingreife, sondern maßgeblichen Einfluss auf das Werk ausüben könne, wenn er also „Herr des Unternehmens“ bzw „maßgeblicher Mann des Verlags“ sei, was grundsätzlich eine Haftung wie jene des Medieninhabers („Verlegers“) begründe.
Auch beim Chefredakteur, der keine presserechtliche Sonderstellung einnehme, komme es auf die eigene Mitwirkung an, auf seine aktive oder passive Beteiligung an der Publikation, wobei allein die Kenntnisnahme für eine Haftung reiche.
Aufgrund folgender Überlegungen bedarf es im vorliegenden Fall keiner Stellungnahme des OGH dazu, ob die oben dargestellte (ältere) Rsp aufrecht zu erhalten oder die (strengere) deutsche Auffassung auch für den österreichischen Rechtsbereich zu übernehmen ist:
Nach § 1330 ABGB kommt es für eine Haftung grundsätzlich auf das Verbreiten an. Den Behauptungen des Klägers im Verfahren erster Instanz, der Zweitbeklagte habe den Kläger lächerlich gemacht und unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt, es sei davon auszugehen, dass der Zweitbeklagte die (gemeint: inkriminierten) Behauptungen aufgestellt oder zumindest am Aufstellen der Behauptungen aus eigenem Wissen mitgewirkt hat, traten die Beklagten lediglich mit der Argumentation entgegen, der Zweitbeklagte sei Herausgeber und Chefredakteur, als solcher komme ihm die Richtlinienkompetenz des Mediums und die selbstständige redaktionelle Führung zu, nicht jedoch die Verbreitung jenes Mediums bzw von dessen Inhalten; er habe den inkriminierten Beitrag weder geschrieben noch verbreitet.
Mit diesem Vorbringen hat der Zweitbeklagte im Verfahren erster Instanz die Behauptung, er habe den Beitrag verbreitet -, wie das Rekursgericht in zumindest vertretbarer Weise angenommen hat - lediglich unsubstanziiert und damit unzureichend (§ 267 ZPO) bestritten; dass er den Beitrag nicht selbst geschrieben hat, reicht hierfür noch nicht aus.
Im Übrigen hält der Zweitbeklagte 100 % der Anteile der P***** GmbH, die an der erstbeklagten Medieninhaberin die Anteile zu 100 % hält.
Dem als bescheinigt angenommen Sachverhalt ist weiters zu entnehmen, dass für den Beitrag „S*****.at enthüllt: Wie eine Bluffer-Bande um T***** S***** zum großen Geld kommen will“ die „Redaktion S*****“ verantwortlich zeichnet, ohne dass der konkrete Verfasser des Beitrags erkennbar wäre. Da der Zweitbeklagte als Chefredakteur zweifellos der „Redaktion“ angehört, ist die Überlegung des Rekursgerichts, der Zweitbeklagte habe an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung des Beitrags mitgewirkt, durchaus naheliegend.
Bei dieser Sachverhaltsgrundlage wäre es aber im Sinn jener Rsp, wonach allgemeine Beweislastregeln eine Einschränkung dann finden, wenn die Beweisführung von der beweisbelasteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre der Gegenseite liegen und daher nur dieser bekannt und damit auch nur durch diese beweisbar sind, am Zweitbeklagten gelegen, konkret zu behaupten und zu bescheinigen, dass er an der Verfassung des inkriminierten Beitrags nicht mitgewirkt hat.
Da somit aufgrund der hier konkret gegebenen verfahrensrechtlichen Situation und des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes von einem Mitwirken des Zweitbeklagten am inkriminierten Beitrag auszugehen ist, hat das Rekursgericht schon iSd bisherigen Rsp in durchaus vertretbarer Weise eine Mithaftung angenommen.