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Zivilrecht

OGH: Von Angehörigen erbrachte Pflegeleistungen – zur Berechnung hinsichtlich Pflege- und Betreuungsaufwand des Geschädigten

Es ist festzustellen, welche Kosten die Befriedigung des Pflegebedarfs durch professionelle Kräfte erfordert hätte; der Schädiger hat den objektiven Wert der Pflegeleistungen zu ersetzen

06. 07. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, von Angehörigen erbrachte Pflegeleistungen, Berechnungsmethode

 
GZ 4 Ob 47/15p, 22.04.2015
 
OGH: In der Rsp des OGH zu den Kosten der Angehörigenpflege ist unbestritten, dass der tatsächliche zeitliche Pflege- und Betreuungsaufwand des Geschädigten konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistungen als Grundlage der Vergütung heranzuziehen ist. Der objektive Wert der Pflege- und Betreuungsleistungen wird anhand der Kosten für den Ersatz einer professionellen Pflegekraft ermittelt, wobei von den Bruttolohnkosten auszugehen ist. Pflegeleistungen sind nicht als fiktiver Schaden oder als fiktive Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren, weil die Pflege tatsächlich durchgeführt wird. Fiktiv ist lediglich die Berechnungsmethode, bei deren Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrundegelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht wurden. Es sind zwar die tatsächlichen Pflegeleistungen konkret zu ermitteln, sodann aber der objektive Wert der Arbeitsleistungen als Grundlage der Vergütung heranzuziehen. Es ist festzustellen, welche Kosten die Befriedigung des Pflegebedarfs durch professionelle Kräfte erfordert hätte. Der Schädiger hat den objektiven Wert der Pflegeleistungen zu ersetzen. Der objektive Wert der von den Angehörigen tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen wurde von den Vorinstanzen daher vertretbar danach bewertet, welche Beträge für professionelle Pflegekräfte aufzuwenden gewesen wären, die die gleichen Pflegeleistungen erledigt hätten wie die tatsächlich pflegenden Angehörigen.
 

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