Für die Ersatzfähigkeit der Kosten einer Hundebetreuung ist maßgebend, ob und inwieweit der Hinterbliebene diese Kosten aufgrund des Todes seines Angehörigen nunmehr sozialadäquat substituieren muss; dies ist für bisher vom Getöteten erbrachte Leistungen im Allgemeinen dann der Fall, wenn der Hinterbliebene den Hund als gemeinsamen bzw auch als seinen Hund betrachtet
GZ 8 Ob 129/14z, 23.01.2015
OGH: Nach stRsp zu § 1327 ABGB hat der Hinterbliebene grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller Leistungen, die ihm der Getötete zu Lebzeiten tatsächlich erbracht hat und die dem unterhaltsbegründenden Rechtsverhältnis zuordenbar sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten zählen dazu nicht nur die Haushaltsführung im (engeren) Sinn „der Erledigung der Alltagsversorgung der Familie“ bzw „die lebensnotwendige Hausarbeit“, sondern alle Leistungen, die im Rahmen eines sozialadäquaten Familienlebens als üblich zu qualifizieren sind.
Für die Haltung von zwei Hunden als Haustiere ist dies zu bejahen. Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, dass auch die Kosten für eine Hundebetreuung entsprechend den zur Hausarbeit geltenden Grundsätzen an sich ersatzfähig sind.
Der Beklagten kann auch darin nicht beigepflichtet werden, dass es sich bei der Betreuung eines Familienhundes, der bisher von beiden Ehegatten gemeinsam gehalten wurde, um nicht ersatzfähige innerfamiliäre Sowieso-Kosten handle. Aus den Feststellungen des Erstgerichts im Verein mit seiner Beweiswürdigung ergibt sich, dass das Erstgericht mit den Worten „Hunde gehalten“ bzw „gemeldet“ in Wirklichkeit die Eigentumsverhältnisse anspricht. Demgegenüber ist für das Halten eines Hundes maßgebend, von wem das Tier sein Futter erhält und wem die Verwahrung und Betreuung des Hundes zukommt. Nach diesen Grundsätzen wurden etwa Eheleute oder die Lebensgefährtin des Hundeeigentümers als Mithalter qualifiziert.
Für die Ersatzfähigkeit der Kosten einer Hundebetreuung ist maßgebend, ob und inwieweit der Hinterbliebene diese Kosten aufgrund des Todes seines Angehörigen nunmehr sozialadäquat substituieren muss. Dies ist für bisher vom Getöteten erbrachte Leistungen im Allgemeinen dann der Fall, wenn der Hinterbliebene den Hund als gemeinsamen bzw auch als seinen Hund betrachtet. In einer solchen Situation kann vom Geschädigten nicht verlangt werden, dass er sich vom Tier trennt.
Diese Voraussetzungen sind im Anlassfall gegeben. Beide Hunde waren Familienhunde, zu denen nach den Feststellungen auch der Kläger eine emotionale Bindung hatte. Die Getötete erbrachte die Betreuungsleistungen allein.