Als Betreuungskosten sind vom Schädiger jene Bruttolohnkosten zu ersetzen, die die Erbringung der konkreten, notwendigen Pflegeleistungen durch professionelle Kräfte erfordern würde; dies gilt für alle Lohnnebenkosten
GZ 8 Ob 129/14z, 23.01.2015
OGH: Allgemein ist in der Rsp des OGH anerkannt, dass der Geschädigte auf Basis des § 1327 ABGB für entgangene Beistands- und Betreuungsleistungen so gestellt werden soll, wie er stünde, wenn der Überlebende seine Leistungen im bisherigen Ausmaß weiter erbringen würde. Danach sind als Betreuungskosten vom Schädiger jene Bruttolohnkosten zu ersetzen, die die Erbringung der konkreten, notwendigen Pflegeleistungen durch professionelle Kräfte erfordern würde. Der Ersatz gebührt nach der Rsp unabhängig davon, ob eine Hilfskraft eingestellt wird oder nicht.
Mit der Frage des Ersatzes der Bruttolohnkosten einschließlich der von einem Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung (Dienstgeberbeiträge) hat sich der OGH - auch in jüngerer Zeit - mehrfach sowie teilweise unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit kritischen Lehrmeinungen befasst. Dabei wurde am Zuspruch der Brutto- anstatt der Nettokosten festgehalten. Dies gilt für alle Lohnnebenkosten.
Der Hinweis der Beklagten etwa auf § 41 FLAG ist schon deshalb nicht tragfähig, weil der Geschädigte die Möglichkeit haben soll, sich eine adäquate Ersatzlage durch Beiziehung einer professionellen Fremdhilfe zu verschaffen.
Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanzen von der ständigen und vom erkennenden Senat gebilligten Rsp zur Ermittlung des Ersatzbetrags bei entgangenen Betreuungsleistungen nicht abgewichen sind.
Soweit die Beklagte auf § 273 ZPO Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass der Aufwertung des Stundenlohns von 12 EUR brutto auf 23 EUR (einschließlich der Lohnnebenkosten) im Anlassfall keine gerichtliche Schätzung zugrunde liegt. Davon abgesehen bestünden gegen die Heranziehung des § 273 ZPO zur Bestimmung des Ersatzbetrags im Allgemeinen keine Bedenken.