Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung
GZ Ra 2015/08/0009, 24.02.2015
VwGH: In der vorliegenden außerordentlichen Revision gegen eine Bestrafung wegen Übertretung des § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG in fünf Fällen wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, es liege keine Rsp des VwGH dahingehend vor, inwieweit auf die Leistung von unentgeltlichen Tätigkeiten im Rahmen einer Glaubensgemeinschaft nicht ebenso die Kriterien in Bezug auf Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste anwendbar seien und eine religiöse Motivation nicht auch durchaus den sonstigen Kriterien eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes gleichstehe. Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich aber um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung. Dass das VwG im vorliegenden Fall die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft nicht als glaubwürdiges Motiv für die unentgeltliche Arbeit auf einer Baustelle gewertet hat, kann schon deswegen nicht als unvertretbar angesehen werden, weil gar nicht alle Arbeiter dieser Glaubensgemeinschaft angehört haben (mögen sie auch, wie der Revisionswerber behauptet, "durch die Glaubensgemeinschaft geschickt" worden sein).